Befugnisse des Mieters: Anbringen von Dekoanrtikeln in Hausflur und Gemeinschaftsgarten
Gericht
AG Münster
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
31. 07. 2008
Aktenzeichen
38 C 1858/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. den Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoß in dem Mehrfamilienhaus H-weg …, Mü., von ihren persönlichen Gegenständen mit Ausnahme