Gaius-Redaktion

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Verkehrssicherungspflicht bei automatischen Türen
Aktuelles

Verkehrssicherungspflicht für automatische Türen: Kein Schmerzensgeldanspruch für eingeklemmten Daumen

Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht speziell bei automatischen Türen ist nur anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen vorliegen. Der Einsatz automatischer Türen ist Ausdruck des technischen Fortschritts und angesichts der Häufigkeit des Einsatzes im Alltag (e.G. Fahrstühle, Supermarkttüren) auch der Allgemeinheit geläufig. Der Benutzer muss daher auch selbst auf Gefahren aufpassen.
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Arglistige Täuschung bei Wohnungsverkauf
Aktuelles

Dachgeschosswohnung ohne Baugenehmigung verkauft: Arglistige Täuschung muss beweisbar sein

Wird eine Eigentumswohnung verkauft, für die es überhaupt keine Baugenehmigung gibt, ist das ein Sachmangel. Allerdings gerechtfertigt das Verschweigen dieses Mangels nicht automatisch den Vorwurf der arglistigen Täuschung. Zumindest nicht allein aus dem Grunde, dass sich dieser Umstand dem Verkäufer hätte aufdrängen müssen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Paar
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Haftung bei Dacheinsturz
Aktuelles

Schneelast: Dachdeckerbetrieb haftet für nach 6 Monaten eingestürzte Halle

Ein Dachdeckerbetrieb haftet für eine infolge von Schneelast eingestürzte, erst 6 Monate alte Lager- und Verladehalle, weil er die den Einsturz verursachende mangelhafte Bauausführung zu verantworten hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Siegen entschieden. Die Klägerin, ein in Attendorn ansässiges Unternehmen, produziert
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Störerhaftung von Hauseigentümern
Aktuelles

Brand greift auf Nachbarhaus über: Hauseigentümer sind auch für nicht verschuldete Schäden ausgleichspflichtig

Die Eigentümer eines Reihenmittelhauses sind für einen von ihnen nicht verschuldeten Brandschaden am Nachbarhaus ausgleichspflichtig, weil das Feuer auf Ursachen beruht, für die sie sicherungspflichtig waren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die beklagten Eheleute sind Eigentümer eines Reihenmittelhauses in Löhne.
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Blinklicht nur für öffentlich-rechtliche Müllabfuhr
Aktuelles

Schrottsammler-LKW: Genehmigungsfreies gelbes Blinklicht nur für die öffentlich-rechtliche Müllabfuhr

Nur Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten als “der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge” im Sinne der Zulassungsordnung für den Straßenverkehr und dürfen deshalb mit den weithin Aufmerksamkeit erheischenden gelben Blinklichtern ausgerüstet werden. Dazu zählen keine privaten Lastwagen, die zum Abtransport von Müll eingesetzt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig klargestellt. Die
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Nachbargesetz

Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)

Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – NachbG Schl.-H. – Vom 24. Februar 1971 Gl.-Nr.: 403-6 Inhaltsverzeichnis: Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Erbbauberechtigter § 3 Verjährung Abschnitt II Nachbarwand § 4 Nachbarwand und Anbau § 5 Beschaffenheit der Nachbarwand § 6 Anbau an die Nachbarwand § 7 Anzeige des Anbaus § 8 Unterhaltung der Nachbarwand
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Nachbargesetz

Nachbarrechtsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Nachbarrechtsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat auf ein spezielles Nachbarschaftsgesetz bewusst verzichtet. Die Landesregierung weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass sich die Bürger diesbezüglich nicht in einem rechtsfreien Raum befinden. Zur Orientierung hat sie die vorhandenen Regelungen in einer Broschüre zusammengestellt, die man sich im Internet kostenlos
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Abflussgraben soll auch im Katastrophenfall funktionieren
Ableitungsgraben

Abflussgraben versagt: Land haftet für Überschwemmung nach Jahrhundertregen

Wird ein Grundstück überschwemmt, weil der Ableitungsgraben einer daran vorbeiführenden Autobahn nicht ausreichend dimensioniert war, haftet das zuständige Land für den Schaden. Selbst nach einem nicht zu erwarten gewesenen “Jahrhundertregen”. Nämlich dann, wenn es bei ordnungsgemäßem Zustand der Böschungsentwässerung auch in diesem Extremfall normalerweise nicht zum Überlaufen des Grabens gekommen
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Niedersachsen (NNachbG)
Bundesland

Nachbarrechtsgesetz für das Land Niedersachsen (NNachbG)

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz – NNachbG – Vom 31. März 1967 Gl.-Nr.: 4040001 Inhaltsübersicht: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1  Begriff des Nachbarn § 2 Verjährung Zweiter Abschnitt Nachbarwand § 3 Begriff der Nachbarwand § 4 Einvernehmen mit dem Nachbarn § 5 Beschaffenheit der Nachbarwand § 6 Ansprüche des Nachbarn § 7 Anbau an die Nachbarwand § 8 Anzeige des Anbaues
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Berlin (NachbG Bln)
Berliner Nachbarrechtsgesetz

Nachbarrechtsgesetz für das Land Berlin (NachbG Bln)

Berliner Nachbarrechtsgesetz – NachbG Bln – Vom 28. September 1973 BRV 403-6 Inhaltsübersicht: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Nachbar, Erbbauberechtigter § 2 Anwendungsbereich § 3 Verjährung Zweiter Abschnitt Nachbarwand § 4 Begriff der Nachbarwand § 5 Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand § 6 Anbau an die Nachbarwand § 7 Anzeige des Anbaus § 8 Vergütung im Fall des Anbaus
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (NbG)
Bundesland

Nachbarrechtsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (NbG)

Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt – NbG – Vom 13. November 1997 Gliederungs-Nr: 40.8 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1     Grundsätze § 2     Anwendungsbereich § 3     Anzeige von Vorhaben, Einwendungen § 4     Verjährung Abschnitt 2 Nachbarwand § 5     Errichtung § 6     Anbau, Anzeige § 7     Vergütung § 8     Erhöhen § 9     Beseitigung vor dem Anbau § 10     Unterhaltung, Abbruch Abschnitt 3 Grenzwand § 11
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW)
Bundesland

Nachbarrechtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW)

Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen – NachbG NRW – Vom 15. April 1969 Gliederungs-Nr: 40 Inhaltsübersicht: § 1 Gebäude § 2 Ausnahmen § 3 Ausschluß des Anspruchs § 4 Umfang und Inhalt § 5 Ausnahmen § 6 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs § 7 Begriff § 8 Voraussetzungen der Errichtung § 9 Beschaffenheit § 10 Standort § 11 Besondere Bauart § 12 Anbau § 13 Nichtbenutzung der Nachbarwand § 14 Beseitigung
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Hessen (NachbG HE 1962)
Bundesland

Nachbarrechtsgesetz für das Land Hessen (NachbG HE 1962)

Hessisches Nachbarrechtsgesetz – NachbG HE 1962 – Vom 24. September 1962 Gliederungs-Nr: 231-36 Inhaltsübersicht: ERSTER ABSCHNITT Nachbarwand § 1     Errichten einer Nachbarwand § 2     Beschaffenheit der Nachbarwand § 3     Anbau an die Nachbarwand § 4     Nichtbenutzen der Nachbarwand § 5     Beseitigen der Nachbarwand § 6     Erhöhen der Nachbarwand § 7     Verstärken der Nachbarwand ZWEITER ABSCHNITT Grenzwand § 8     Anbau an
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Thüringen (ThürNRG)
Bundesland

Nachbarrechtsgesetz für das Land Thüringen (ThürNRG)

Thüringer Nachbarrechtsgesetz – ThürNRG – Vom 22. Dezember 1992 Gliederungs-Nr: 403-1 Inhaltsübersicht: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1     Nachbar und Nutzungsberechtigter § 2     Anwendungsbereich Zweiter Abschnitt Nachbarwand § 3     Grundsatz § 4     Beschaffenheit der Nachbarwand § 5     Anbau an die Nachbarwand § 6     Anzeige des Anbaues § 7     Vergütung § 8     Unterhaltung der Nachbarwand § 9     Nichtbenutzen der Nachbarwand § 10     Beseitigen
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Sachsen (SächsNRG)
Bundesland

Nachbarrechtsgesetz für das Land Sachsen (SächsNRG)

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz – SächsNRG – Vom 11. November 1997 Fsn-Nr.: 33-2 Inhaltsübersicht: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1  Nachbar und Eigentümer § 2  Nachbarliche Rücksicht § 3  Verhältnis zu anderen Vorschriften Zweiter Abschnitt Einfriedungen § 4  Einfriedungsrecht § 5  Kosten § 6  Kostentragungspflicht des Störers § 7  Abstand von der Grenze § 8  (aufgehoben) Dritter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen § 9
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LNRG)
Bundesland

Nachbarrechtsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LNRG)

Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz – LNRG – Vom 15. Juni 1970 Gliederungs-Nr: 403-1 Inhaltsübersicht: Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften § 1 – Anwendungsbereich § 2 – Nachbar und Nutzungsberechtigter Zweiter Abschnitt – Nachbarwand § 3 – Grundsatz § 4 – Beschaffenheit der Nachbarwand § 5 – Anbau an die Nachbarwand § 6 – Anzeige des Anbaues § 7 – Vergütung § 8 – Unterhaltung der Nachbarwand § 9 – Nichtbenutzen der Nachbarwand § 10 – Beseitigen
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Nachbarrechtsgesetz für das Land Saarland (NachbG Saarland)
Bundesland

Nachbarrechtsgesetz für das Land Saarland (NachbG Saarland)

Saarländisches Nachbarrechtsgesetz – NachbG Saarland – Vom 28. Februar 1973 Gliederungs-Nr: 403-2 Inhaltsübersicht: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1     Anwendungsbereich § 2     Nachbar und Nutzungsberechtigter Zweiter Abschnitt Nachbarwand § 3     Grundsatz § 4     Beschaffenheit und Standort der Nachbarwand § 5     Tiefere Gründung § 6     Anbau an die Nachbarwand § 7     Anzeige des Anbaues § 8     Vergütung § 9     Unterhaltung der Nachbarwand
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