Gaius-Redaktion

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Großherzoglich Badisches Straßenrecht von 1868 noch heute entscheidend
Aktuelles

Großherzoglich Badisches Straßenrecht: Uraltes Regierungsblatt von 1868 entscheidend für heutige Erschließungsbeitragspflicht

Anlieger müssen für die endgültige Herstellung (Feinbelag, Gehweg, Entwässerung etc.) einer dem Grunde nach schon 1869 angelegten Straße nur dann keinen Erschließungsbeitrag mehr zu zahlen, wenn diese aufgrund eines Ortsstraßen- und Bebauungsplanes nach dem alten Badischen Ortsstraßengesetz vom 20.2.1868 „als Ortsstraße zum Anbau bestimmt“ und bis 1961 vollständig
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Urteil zur Räumpflicht im Winter
Presse

(Pressemeldung) Bei vereinzelten Glättestellen besteht keine Streupflicht für den Grundstückeigentümer

Stürzt ein Passant und will er daraufhin einen Schadensersatzanspruch gerichtlich durchsetzen, dann muss er darlegen und beweisen können, dass trotz allgemeiner Glätte nicht rechtzeitig geräumt wurde. Sind jedoch im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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Urteil zur Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden
Aktuelles

Schaden durch Überschwemmung: Aus Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde folgert keine völlige Gefahrlosigkeit

Die Klage einer Autofahrerin, die auf einer überfluteten Straße in Hochwasser gefahren war, gegen eine Gemeinde auf Schadenersatz blieb erfolglos. Das Landgericht Coburg konnte einen Verstoß der Gemeinde gegen Sicherungspflichten nicht feststellen. Im Januar 2011 kam es infolge Dauerregens und starker Schneeschmelze zu Hochwasser des Flusses Rodach. Dieses Hochwasser überschwemmte
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Urteil zu Schönheitsreparaturen
Presse

(Pressemeldung) Bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verjährt der Rückzahlungsanspruch bereits nach einem halben Jahr

Diese wichtige mietrechtliche Verjährungsvorschrift kennt fast keiner: Ansprüche von Mietern auf Ersatz von Aufwendungen für nicht geschuldete Schönheitsreparaturen verjähren nach § 548 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. Darauf machen die Anwälte des juristischen Ratgeberportals Mein-Nachbarrecht.de (http://mein-nachbarrecht.de) aufmerksam. Die Experten für Nachbarrecht und
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Urteil zur Verjährung von Ansprüchen
Aktuelles

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel: Rückzahlungsanspruch verjährt bereits nach einem halben Jahr

Diese wichtige Verjährungsvorschrift kennen nur wenige: Ansprüche von Mietern auf Ersatz von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen verjähren nach § 548 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. Die kurze Verjährungsfrist wird dann relevant, wenn die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchgeführt wurden, obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist. Grundsätzlich darf
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