Einkommensanrechnung nach SGB II bei eheähnlicher Gemeinschaft
Gericht
LSG Hamburg
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
11. 04. 2005
Aktenzeichen
L 5 B 58/05
Leitsatz des Gerichts
Die Regelung, dass die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist nicht verfassungswidrig (gegen SG