Abflussgraben versagt: Land haftet für Überschwemmung nach Jahrhundertregen
Wird ein Grundstück überschwemmt, weil der Ableitungsgraben einer daran vorbeiführenden Autobahn nicht ausreichend dimensioniert war, haftet das zuständige Land für den Schaden. Selbst nach einem nicht zu erwarten gewesenen “Jahrhundertregen”. Nämlich dann, wenn es bei ordnungsgemäßem Zustand der Böschungsentwässerung auch in diesem Extremfall normalerweise nicht zum Überlaufen des Grabens gekommen wäre.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, geschah das Malheur an der A 46, unter der an dieser Stelle ein mit einem Gittertor verschlossener Wassertunnel verläuft, an den sich ein offener Ableitungsgraben anschließt. Der lief nach dem verheerenden Wolkenbruch über – und auf dem Grundstück des Anlieger-Ehepaars deren Opel Corsa C und Opel Astra mit schlammigem Wasser voll. Den Schaden an den beiden Fahrzeugen in Höhe von 7.161,77 Euro wollten sie nun vom Land als Straßenbaulastträger ersetzt haben.
Und das laut Hammer Urteilsspruch zu Recht. Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, hat die Pflicht , alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen dagegen zu treffen. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasst in diesem Fall insbesondere auch die Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung eines Ableitungsgrabens zwecks Vorbeugung von Hochwasserschäden.
“Vor allem aber endet die Verkehrssicherungspflicht nicht mit der fachgerechten Herrichtung des Ableitungsgrabens im Rahmen der zur Bauzeit der Autobahn bestehenden Verhältnisse”, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Selbst wenn das Baugebiet für die Anwesen erst später von der Stadt ohne Information des beklagten Landes ausgewiesen und eine Veränderung des Grabenverlaufs veranlasst wurde, so hätte der Straßenbaulastträger im Rahmen einer regelmäßigen Überwachung die neue Gefahrenquelle erkennen und beseitigen müssen.
Zwar kann grundsätzlich nicht verlangt werden, die Dimensionierung eines solchen Grabens so vorzunehmen, dass auch ein “Jahrhundert-” oder gar ein “Jahrtausendregen” abfließen kann. Jedoch bleibt der Vorwurf der Pflichtverletzung bestehen, wenn – wie zumindest in diesem Fall durch ein Gutachten bestätigt – bei ordnungsgemäßer Dimensionierung des Grabens auch die im Rahmen des Katastrophenereignisses angefallenen Wassermengen ohne Probleme hätten abgeführt werden können.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.03.2013,
Aktenzeichen 11 U 198/10
QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de)