(Pressemeldung) Ästhetisches Empfinden spielt rechtlich kaum eine Rolle
Vermüllte Ecken, Materiallagerungen direkt am Zaun, hässliche Schuppen – viele Grundstücksbesitzer überkommt die blanke Wut, wenn sie zu ihren Nachbarn hinüber blicken. Doch wenn lediglich das ästhetische Empfinden gestört wird, hat man in der Regel keine Ansprüche gegenüber den Nachbarn. Darauf weisen die Nachbarrecht-Experten vom Ratgeberportal Mein-Nachbarrecht.de hin.
Denn der Eigentümer eines Gartens kann frei entscheiden, ob er einen gepflegten Garten haben will. Grundsätzlich darf der Nachbar auch an der Grenze vorübergehend etwas lagern. Wenn aber nur um den Nachbarn zu ärgern, diesem Bauschutt und Gerümpel direkt vor die Nase gesetzt wird, muss dies nicht mehr geduldet werden urteilte beispielsweise das Amtsgericht Münster (Az.: 29 C 80/8). Verwahrlost jahrelang ein Grundstück in einer Wohngegend mit sämtlich gärtnerisch gut gepflegten Grundstücken, kann sich ausnahmsweise ein Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben.
Rechtsanwalt Michael Schweizer von Mein-Nachbarrecht.de weist in diesem Zusammenhang auf die komplexen Begrifflichkeiten hin. Danach beeinträchtigen “ideelle Einwirkungen” die Empfindungen der Personen auf einem Nachbargrundstück. Sie werden auch als „immaterielle“, „psychische“ oder „moralische“ Immissionen bezeichnet. Meist ist die exakte Einordnung schwierig, zumal als „negativ“ anerkannte Einwirkungen oftmals durchaus sinnlich wahrnehmbar sind oder physikalisch gemessen werden können.
Mein-Nachbarrecht.de / 30.6.2012
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