Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus: Nachbarn scheitern mit Eilantrag

Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus: Nachbarn scheitern mit Eilantrag

Nachbarn können keinen Eilantrag gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus erwirken, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände eingehalten wurden und das baurechtliche Rücksichtnahmegebot unverletzt ist.

Das hat das Verwaltungsgericht Hannover bestimmt.


Urteil zu BaugenehmigungEin Bauherr beabsichtigt auf einem an der Isernhagener Straße in Altwarmbüchen gelegenen Grundstück die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten. Dagegen wehren sich zwei Nachbarn, deren Grundstücke mit Einfamilienhäusern bebaut sind. Die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die Balkone erlaubten einen Einblick in die Gärten.

Nach Auffassung der 4. Kammer verletzt die von der Region Hannover erteilte Baugenehmigung die Kläger nicht in deren Rechten. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein, da es dem Wohnen diene. Das Baurecht unterscheide insofern nicht zwischen dem Wohnen in Einfamilienhäusern und dem in Mehrfamilienhäusern. Mit der Größe des Bauvorhabens seien unzumutbare Beeinträchtigungen, die allein abgewehrt werden könnten, nicht verbunden. Halte ein Bauvorhaben – wie hier – die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände ein, werde das sogenannte baurechtliche Rücksichtnahmegebot erst dann verletzt, wenn das Nachbargebäude „erdrückt”, „eingemauert” oder „abgeriegelt” werde. Das sei hier angesichts der Abstände der Gebäude zueinander nicht der Fall. (Beschluss vom 27.03.2013, 4 B 2329/13 und 4 B 2330/13)

Die Antragsteller könnten auch nicht verlangen, von Einblicken auf das eigene Grundstück verschont zu bleiben. Solche Einblicksmöglichkeiten lägen vielmehr in der Natur der Sache und seien regelmäßig hinzunehmen. Allenfalls unter besonders gravierenden Umständen – die hier nicht gegeben seien – sei damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes verbunden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

QUELLE: Verwaltungsgericht Hannover (Pressemitteilung)