Beschaffenheitszusage: Abdichtungsunternehmer ist an Aussagen im Werbeprospekt gebunden
Ein Abdichtungsunternehmer muss sich hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm angebotenen Werkleistungen wie ein Verkäufer an öffentlichen Werbeäußerungen festhalten lassen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
Die Richter machten deutlich, das die Aussagen im Werbeprospekt des Unternehmers zu den Abdichtungswirkungen seiner Leistung grundsätzlich zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen. Voraussetzung sei, dass sie für den Besteller von erheblicher Bedeutung sind und dieser Umstand für den Unternehmer erkennbar ist.
Nur ausnahmsweise komme eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung nicht zustande. Das sei der Fall, wenn der Unternehmer die Aussagen seines Werbeprospekts vor dem Vertragsschluss gegenüber dem Besteller in einer Art und Weise einschränkt oder berichtigt, die vom laienhaften Empfängerhorizont des Bestellers aus verständlich ist. Berufe sich der Unternehmer auf diese Ausnahme, müsse er im Prozess auch deren Voraussetzungen beweisen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2015, Aktenzeichen 22 U 154/14