Brandruine: Eigentümer muss Tennishalle auf eigene Kosten beseitigen

Urteil zu Brandruine
Urteil zu Brandruine

Der Grundstückseigentümer einer durch einen Großbrand zerstörten Sporthalle muss die Ruine auf eigene Kosten beseitigen.

Das Verwaltungsgericht Minden hat eine Klage gegen eine entsprechende Bauordnungsverfügung der Stadt Bielefeld abgewiesen.


Urteil zu BrandruineDer Kläger hatte argumentiert, dass er für die Halle in Bielefeld-Quelle nicht verantwortlich sei, weil insoweit ein Erbbaurecht bestehe. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. (Urteil vom 17.01.2013 – 9 K 1513/12)

Nach Auffassung der 9. Kammer ist neben dem Erbbauberechtigten auch der Grundstückseigentümer verantwortlich, wenn die Gefahren – wie hier – nicht nur von dem Gebäude, sondern von dem Grundstück insgesamt ausgehen. Die Auswahl zwischen mehreren Pflichtigen habe sich zudem daran zu orientieren, wer am ehesten die Gefahrenlage beseitigen könne. Gemessen daran sei es nicht zu beanstanden, den Grundstückseigentümer heranzuziehen, wenn der Erbbauberechtigte zur Gefahrenabwehr finanziell nicht in der Lage sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Urteil seine bereits im Eilverfahren (Beschluss vom 01.06.2012, 9 L 254/12) getroffene vorläufige Entscheidung bestätigt.

QUELLE: Verwaltungsgericht Minden (Pressemitteilung)