Die kleinsten Gartenparadiese: Pflanzen auf dem Balkon
Endlich Frühling! Tisch, Schirm und Klappstühle werden aus dem Keller geholt und auf den Balkon gestellt. Das Wetter wird immer besser. Auch die ersten Blumen sind gekauft und warten darauf, in die Kübel und Blumenkästen eingepflanzt zu werden. Doch was müssen Mieter beachten?
Welche und wie viele Blumen dürfen auf dem Balkon gepflanzt werden?
Was auf dem Balkon alles grünt und blüht ist letztendlich Geschmacksache. Bestimmte Pflanzen wurden generell von den Gerichten noch nicht verboten. Grundsätzlich darf jede (legale) Pflanzenart im Blumenkasten angepflanzt werden. Wird aber etwa Canabis in nicht geringem Umfang angebaut, kann der Vermieter möglicherweise sogar fristlos kündigen. (LG Ravensburg, Az. 4 S 127/01) Rankgitter oder Kletterpflanzen (z.B. Clematis) dürfen zwar grundsätzlich befestigt werden. Jedoch darf nicht das Mauerwerk beschädigt werden. (AG Schöneberg, 6 C 360/85) Muss ich auf empfindliche Nachbarn Rücksicht nehmen? In der Regel muss es vom Nachbarn geduldet werden, wenn hin und wieder ein Blatt oder ein Wassertropfen herunterfällt. Wenn es aber zu erheblichen Beeinträchtigungen durch herab fallende Pflanzenteile und Vogelkot kommt, so kann nach einer Entscheidung des Berliner Landgerichts (Az. 67 S 127/02) der gestörte Mieter verlangen, dass der Vermieter des störenden Mieters für Ordnung sorgt.
Sind große Kübel auf dem Balkon erlaubt?
Der Vermieter darf Pflanzen auf dem Balkon nicht verbieten. Denn die Begrünung gehört nun einmal zum ordnungsgemäßen Gebrauch eines Balkons. Grundsätzlich darf ein Mieter auf seinem Balkon auch Blumenkästen anbringen oder Blumentöpfe aufstellen. Allerdings muss der Mieter die Statik/Belastbarkeit des Balkons berücksichtigen. Deshalb bei schweren Kübeln unbedingt den Vermieter vorher fragen.
Müssen Blumenkästen extra gesichert werden?
Wer Blumenkästen anbringt, den trifft die Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Kästen ausreichend sichern, damit sie nicht bei starkem Wind herab stürzen und dadurch Passanten und Anwohner gefährden. Auch darf die Fassade und der Balkon nicht durch auslaufendes Wasser beschädigt oder andere Nachbarn belästigt werden. Deshalb: Kästen am besten nur nach innen hängen. Das sah auch das Landgericht Berlin (67 S 370/09) so und gab dem Vermieter recht. Nach der Ansicht des Gerichts sind Blumenkästen an der Außenseite vom Balkonen nicht mehr vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und können prinzipiell vom Vermieter untersagt werden.