Folgeauftrag: Falschparker muss trotzdem Anfahrtskosten des Abschleppwagens zahlen
Die Anfahrtskosten eines Abschleppwagens muss ein Falschparker auch dann zahlen, wenn dieser ein anderes Auto abschleppt, anstatt leer zurückzufahren.
Darauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestanden.
Der verhandelte Fall: Der Fahrer eines Wagens parkte längere Zeit im eingeschränkten Halteverbot, sodass die Verkehrsüberwachung bereits Beschwerden erhielt. Die anwesende Politesse forderte daher auch den Abschleppwagen an. Bevor dieser aber eintraf, kehrte der Parksünder zu seinem Wagen zurück und fuhr davon. Die Behörde stellte ihm daraufhin die Leerfahrt des Abschleppers in Höhe von 60 Euro sowie 30 Euro Verwaltungskosten in Rechnung. Der Falschparker aber ging gegen den Gebührenbescheid vor Gericht. Auch wenn er länger als erlaubt in der Halteverbotszone parkte, so habe er doch niemanden konkret behindert. Ein Abschleppen sei hier unverhältnismäßig gewesen. Auch habe sich die Politesse nicht darum bemüht, den Abschleppauftrag zu stornieren, als der Fahrer eintraf. Zudem habe keine Leerfahrt stattgefunden, da das Abschleppunternehmen einen direkten Folgeauftrag wahrgenommen hatte und somit auch keine unnötigen Kosten entstanden seien sollen.
Wie die Verkehrsüberwachung auch ließ das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber die Argumente des klagenden Falschparkers nicht gelten. Denn wer faktisch im eingeschränkten Halteverbot länger als erlaubt parkt, kann abgeschleppt werden. Für eine Stornierung sei es außerdem ohnehin zu spät gewesen. Und da der Abschleppwagen tatsächlich anrücken musste, können auch Kosten für eine Leerfahrt berechnet werden. Dass ein Folgeauftrag wahrgenommen wurde, ist dafür unerheblich.
Für eine Leerfahrt gäbe es nicht die rechtliche Bedingung, dass das Abschleppfahrzeug vor dem nächsten Auftrag leer zum Hof zurückkehrt. Nur ausnahmsweise dürfe die Behörde von Anfahrtskosten des Abschleppers absehen, etwa wenn an gleicher Stelle ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und effektiv keine Kosten entstünden.
VG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2014, Aktenzeichen 14 K 8743/13 – Urteil nachlesen
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