Gartenfeste: Sind häufige Sommer-Feiern im Freien erlaubt?

Gartenfeste: Sind häufige Sommer-Feiern im Freien erlaubt?

Weder Lärmschutzverordnungen noch das Bürgerliche Gesetzbuch verbieten, mehrmals im Jahr Feste im Garten zu feiern. Gartenfeste gehören auch in Wohngebieten zur üblichen Geselligkeit und müssen deshalb in gewissen Grenzen von den anderen Nachbarn toleriert werden. Das Gebot der Rücksichtnahme ist durch den feiernden Nachbarn aber insbesondere dann zu beachten wenn beispielsweise alte und kranke Menschen in der Nachbarschaft wohnen oder aber der örtliche Bereich sehr eng bebaut ist.

Die Gerichte haben sich in manchen Fällen nicht einmal daran gestört, dass mehr als 20 Gäste auf einer Gartenparty lärmten. Nach 22 Uhr muss der Gastgeber aber dafür sorgen, dass die Nachtruhe eingehalten wird. Musikgeräusche, egal ob durch Gesang, Radio oder Fernsehgeräte, dürfen nur so laut sein, dass sie nicht in benachbarten Wohnungen stören. Es muss die so genannte Zimmerlautstärke eingehalten werden. Bei nächtlichem Lärm und nächtlichen Ruhestörungen droht den Feiernden sogar ein Bußgeld bis zu 5000 Euro. Auch besondere Ausnahmen wie etwa Hochzeiten rechtfertigen es in aller Regel nicht, dass die Feiern im Freien bis in die frühen Morgenstunden ausgedehnt werden. Auch hier muss Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, wie sonst auch. Sprechen Sie Ihren Nachbarn auf die entsprechenden Ruhezeiten an, am besten vor Zeugen, oder fordern Sie ihn schriftlich auf, die Ruhezeiten einzuhalten. Grundsätzlich können Sie auch die Polizei rufen.

Ausnahmen gelten aber für Karnevalsveranstaltungen in dafür typischen Regionen. Hier haben die Gerichte bis jetzt meist über Vorschriften hinweggesehen und waren in der Begründung ihrer Urteile erfinderisch. Unter anderem haben sie sich kurz und bündig darauf berufen, dieses Feiern sei nun einmal seit langer Zeit ortsüblich und deshalb eben hinzunehmen.


Urteil zu Gartenfesten (1)

Der Fall
Familie B. feierte auf ihrem Grundstück ein Gartenfest. Gegen 22 Uhr wurde das Fest in den Keller verlegt. Peter Z., Eigentümer des Nachbargrundstücks, alarmierte die Polizei und erstattete Anzeige wegen Ruhestörung. Er beanstandete, Familie B. hätte in den letzten drei Jahren etwa viermal im Sommer lärmintensive Feste mit lautem Gelächter gefeiert. Er beantragte, in der Zeit von 20 bis 7 Uhr lautes Feiern im Garten oder im Haus zu verbieten.

Das sagten die Richter
Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 6.3.1989, Aktenzeichen 2/21 O 424/88) hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Das geltende Recht verbietet es nicht, Feste im Freien zu feiern. Selbst bei vier Gartenfesten im Jahr lassen sich keine gesundheitsge­fährdenden Lärmbelästigungen erkennen. Auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses müssen Nachbarn in einem Wohngebiet Gartenfeste im üblichen Umfang als Ausdruck der Geselligkeit hinnehmen. Hier wurde genügend Rücksicht genommen, indem die Feier im Freien gegen 22 Uhr beendet beziehungsweise in den Keller verlegt wurde. Auch hatte sich kein anderer Nachbar gestört gefühlt.


Urteil zu Gartenfesten (2)

Der Fall
Der Betroffene richtete an einem warmen Sommerabend im Garten eines Mehrfamilienhauses, in dem er eine Wohnung bewohnt, eine Grillparty mit sieben Gästen aus. Das Haus liegt im Stadtkern in einem geschlossenen Häuserblock mit mehrgeschossigen Mietshäusern, die die rückwärtig gelegenen Gärten umschließen. Ab etwa 19 Uhr wurden Fleischwaren gegrillt. Wegen der bestehenden Windstille qualmte die verglühende Holzkohle zunächst den Garten voll, dann drang der Qualm durch offen stehende Fens­ter in Wohnungen von Nachbarn, insbesondere in die der Zeugen Z. und B. Obwohl der Zeuge Z. sich bereits gegen 20 Uhr rufend über den Qualm beklagte, wurde noch bis 21.30 Uhr weitergegrillt. Der größte Teil der Gäste blieb bis 2.30 Uhr. Bis dahin war der Geräuschpegel durch laute Unterhaltung und Lachen so hoch, dass die Nachtruhe der Anwohner gestört wurde und diese trotz geschlossener Fenster nicht schlafen konnten. Bis 2 Uhr riefen die Anwohner laut, es solle endlich Ruhe herrschen. Vergeblich. Schließlich kam die Polizei. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den  §§ 7 I, 9 I, 17 I lit. c und d des Immissionsschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Vielen wird diese Buße als viel zu niedrig erscheinen. Der Betroffene legte jedoch eine Rechtsbeschwerde ein.

Das sagten die Richter
Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte in einem Beschluss vom 26.05.1995 – 5 Ss (OWi) 149/95 die Rechtslage dar: Dringt der beim Grillen im Freien entstehende Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn ein, so werden im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Immissionsschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen erheblich belästigt. Der Veranstalter einer Gartenparty ist für den von dieser ausgehenden Lärm, der die Nachtruhe zu stören geeignet ist, verantwortlich, auch wenn der Lärm nicht von ihm persönlich ausgeht, sondern wenn die Gäste lärmen. Eine Lärmbelästigung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Immissionsschutzgesetzes des Landes Nord­rhein-Westfalen kann mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere auch durch die Vernehmung der betroffenen Anwohner, bewiesen werden. Die Nachtruhe darf im Sinne von § 9 Absatz 1 des Immissionsschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auch nicht ausnahmsweise zu gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feiern gestört werden.

 

Hier können Sie die genannten Urteile im Wortlaut nachlesen:

Gartenfeste nur bis 22.00 Uhr (LG Frankfurt; 2/21 O 424/88)

Belästigungen durch Gartenparty (OLG Düsseldorf; 5 Ss (OWi) 149/95)