Geräteschuppen und Gartenhäuschen: Wo ist das Bauen erlaubt?
Ob man in seinem Garten bauen darf, hängt von dem Bereich ab, in dem sich der Garten befindet. Liegt er in einem Planbereich, gibt es einen klaren Bebauungsplan, der regelt, was gebaut werden darf und was nicht. Im Innenbereich von Ortschaften darf grundsätzlich gebaut werden, was sich optisch in die Umgebung einfügt. Im Außenbereich ist nur eine eingeschränkte Bautätigkeit möglich.
Baugenehmigung für Gartenhäuschen, Schuppen und Gewächshäuser
Es ist von den Bauordnungen des jeweiligen Bundeslandes abhängig, ob Sie für das Errichten eines Gartenhäuschens oder Geräteschuppens eine Baugenehmigung benötigen. Für kleine Gebäude ist oft keine Genehmigung erforderlich. Entscheidend ist dabei der Rauminhalt, der Grenzwert wird in Kubikmetern angegeben. Oft gelten dabei für Innen- und Außenbereiche von Ortschaften unterschiedliche Regelungen. So ist beispielsweise in Niedersachsen ein Gartenhäuschen innerhalb der Ortschaft mit einer Größe von über 6 Kubikmetern genehmigungspflichtig, während in Bayern Gartenhäuschen innerhalb der Ortschaft erst ab einer Größe von 75 Kubikmetern genehmigungspflichtig sind. Wollen Sie Ihr Gartenhäuschen allerdings mit Feuerstelle und Toilette ausstatten, und wäre es somit zum Wohnen geeignet, brauchen Sie nach den Bauordnungen aller Bundesländer auf jeden Fall eine Genehmigung, auch wenn der Rauminhalt unter dem Grenzwert liegt. Vergewissern Sie sich vorsorglich auf Ihrem Rathaus (zuständig ist die Baubehörde). Sie riskieren sonst einen Baustopp, Beseitigungsverfahren und Bußgelder.
Für das Errichten von Hobby-Gewächshäusern gibt es in Deutschland – wie für Gartenhäuschen – keine bundesweit einheitlichen Vorschriften. Das Bauordnungsrecht liegt in der Hand der einzelnen Bundesländer. Die entsprechenden Vorschriften stehen wie für Gartenhäuschen in den jeweiligen Landesbauordnungen. In der Regel sind die im Handel angebotenen Kleingewächshäuser – im Gegensatz zu Wintergärten – nicht genehmigungspflichtig. Dies gilt grundsätzlich nur, solange sie keinen Aufenthaltsraum bieten, über keine Feuerstelle verfügen und eine bestimmte Firsthöhe nicht überschreiten.
Vorsicht: Auch wenn es für ein Gartenhäuschen oder für ein Gewächshaus keiner Baugenehmigung bedarf, kann es sein, dass Sie aufgrund anderer Bestimmungen doch noch etwas unternehmen müssen; zum Beispiel aufgrund der Baunutzungsverordnung oder aufgrund des Bundeskleingartengesetzes. Zu beachten sind auch der Grenzabstand und ob die für Sie maßgebliche Baunutzungsverordnung den Bau nur an bestimmten Stellen zulässt.
Abstand von Schuppen und Gartenhäuschen von der Grenze
In den meisten Fällen sind bei der Errichtung von normalen Gebäuden auf einem Grundstück bestimmte Grenzen zum Nachbargrundstück, so genannter Bauwich, für ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung sowie zum Schutz vor Brandübergriffen vorgeschrieben. Entscheidend dafür, ob eine Grenze eingehalten werden muss, ist, ob für das Baugebiet, in dem sich Ihr Grundstück befindet, eine so genannte „offene“ oder „geschlossene“ Bauweise vorgeschrieben ist.
Wenn es einen Bebauungsplan gibt, dann wird Ihnen dieser hierüber Aufschluss geben. Wenn nicht, dann kann es davon abhängen, wie die anderen Grundstücke in der Umgebung bebaut sind. Es müssen Grenzabstände eingehalten werden, wenn der Bebauungsplan eine offene Bauweise vorschreibt oder hierzu keine Angabe enthält. Bei geschlossener Bauweise müssen keine Grenzen eingehalten werden. Es ergibt sich aus dem Bebauungsplan oder aus den Bauordnungen der Bundesländer, wie groß der Abstand zum Nachbargrundstück sein muss. Auch wenn es teilweise zivilrechtliche Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen gibt, welche nur das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn untereinander betreffen, treten diese hinter zwingenden öffentlich rechtlichen Regelungen zurück. Zu Fenstern und Lichtöffnungen müssen noch besondere Abstände eingehalten werden.
Auch bei Gartenhäuschen und Geräteschuppen muss aus den gleichen Gründen wie bei Gebäuden teilweise ein Abstand zur Grenze eingehalten werden. Selbst wenn ein Gartenhäuschen möglicherweise baugenehmigungsfrei gebaut werden darf, sind trotzdem die baurechtlichen Vorschriften zum Bauwich zu wahren. Es müssen die auf dem Bebauungsplan eingetragenen Grenzen beachtet werden. Wenn keine Grenzen festgelegt sind, dann gelten im Allgemeinen die Abstandsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes für „normale“ Gebäude, es sei denn, eine der häufigen Ausnahmen für Nebengebäude würde greifen.
Gartenhäuschen und Geräteschuppen, für welche eine Baugenehmigung erforderlich ist, dürfen grundsätzlich nur auf der Fläche errichtet werden, die im Bebauungsplan als überbaubar festgelegt ist. Solange der Bebauungsplan keine Ausnahme verbietet, kann die Baubehörde eine Ausnahme zulassen.
Wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, kann das Gartenhäuschen auch außerhalb der überbaubaren Fläche errichtet werden. Achten Sie darauf: Sonstige baurechtliche Vorschriften, wie zur Verkehrssicherheit und zum Brandschutz, müssen ebenso eingehalten werden.
Hier können Sie wichtige Urteile zum Themengebiet “Bauen von Schuppen u.ä.” im Wortlaut nachlesen:
Holzschuppen im Bauwich und überhoher Sichtblendenzaun (OLG Frankfurt, 3 U 189/86)
Gartenhaus auf Sondernutzungsfläche (BayObLG, 2Z BR 188/98)
WEG: Errichtung eines Geräteschuppens (OLG München, 34 Wx 083/06)
Zulässigkeit eines Spielturms (VG Neustadt, 4 K 25/08)