Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen
Reisen werden heute immer individueller zusammengestellt – häufig im Internet, aber auch in den Reisebüros. Manchmal ist dabei nicht klar: Liegt eine Pauschalreise vor und wer hat dafür einzustehen, dass die Reiseleistungen so wie versprochen auch erbracht werden? Wer ist verpflichtet, Abhilfe zu leisten, wenn zum Beispiel umfangreiche Bau- und Renovierungsarbeiten im gebuchten Hotel stattfinden? Mit dem neuen Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften wurde Klarheit geschaffen.
Verbesserung für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Jetzt wird klarer definiert, wann eine Pauschalreise zustande kommt und der hiermit verbundene „Rundum-sorglos“-Schutz gilt. Und nicht nur das: Mehr individuell zusammengestellte Reisen gelten jetzt als Pauschalreisen. Wenn zum Beispiel ein Kunde auf einem Buchungsportal oder in einem Reisebüro mehrere unterschiedliche Reiseleistungen im Rahmen desselben Buchungsvorgang auswählt, bevor er zahlungspflichtig bucht, kommt eine Pauschalreise zustande – egal, wie der jeweilige Unternehmer das Reiseangebot bezeichnet.
Neben der Pauschalreise wird zusätzlich eine neue Kategorie, nämlich die „verbundenen Reiseleistungen“ eingeführt. Auch hier werden Verbraucher und Verbraucherinnen zukünftig besser geschützt. Bei sog. „verbundenen Reiseleistungen“ ist der Unternehmer künftig zur Information des Reisenden und grundsätzlich auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet.
Bei Mängeln der Pauschalreise wird der bislang bestehende Schutzstandard angehoben, zum Beispiel:
- die Gründe, warum ein Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten muss, sind nunmehr eng begrenzt und werden abschließend aufgezählt;
- ein Kündigungsrecht nach Reisebeginn steht nur noch dem Reisenden zu, nicht mehr dem Reiseveranstalter;
- Reiseveranstalter können ihre Haftung für Schäden künftig kaum noch beschränken.
Einzelne Reiseleistungen unterfallen – wie in der Richtlinie vorgesehen – nicht dem Pauschalreiserecht. Damit erreichen wir die angestrebte Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene und verhindern Nachteile für deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb. Verbraucher und Verbraucherinnen werden deswegen jedoch nicht schutzlos gestellt: Sie haben bei der Buchung eines Ferienhauses auch künftig Gewährleistungsrechte gegenüber ihrem Vertragspartner (zum Beispiel aus Mietvertragsrecht).
Die Bundesregierung hat sich für eine praxistaugliche Lösung des Problems des „getrennt Buchens – gemeinsam Bezahlens“ eingesetzt. Mit Erfolg! Durch zahlreiche Gespräche der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission haben wir eine Lösung gefunden, nach der die gemeinsame Bezahlung getrennt ausgewählter Reiseleistungen der Vermittlung verbundener Reiseleistungen nicht entgegen steht, sofern sich der Reisende bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet.
Reiseveranstalter können unter bestimmten, engen Voraussetzungen bis 20 Tage vor Reisebeginn ihre Preise nachträglich erhöhen. Erhöhen sie die Preise um mehr als 8%, steht dem Reisenden allerdings ein Rücktrittsrecht zu; die Schwelle lag bisher bei 5 %.
(Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)