Gestank und Lärm: Nachbarklage gegen veterinärmedizinisches Institut erfolglos

Kein Abwehranspruch gegen veterinärmedizinisches Institut
Kein Abwehranspruch gegen veterinärmedizinisches Institut

Die Geruchs- und Geräuschimmissionen des Instituts für Veterinär-Anatomie der Freien Universität Berlin sind von den Nachbarn hinzunehmen.

Das beschloss das Verwaltungsgericht Berlin.


Kein Abwehranspruch gegen veterinärmedizinisches InstitutDie Kläger sind Eigentümer von Einfamilienhäusern in der Edwin-Redslob-Straße in Berlin-Dahlem. Die Häuser wurden 2006/2007 errichtet und grenzen an das Institut. Auf dem Gelände werden bereits seit mehr als 40 Jahren verschiedene Tiere (Hunde, Schafe, Pferde in unterschiedlicher Zahl und ein Rind) gehalten. Seit 2008 beschwerten sich die Kläger über die vom Hundegebell, der Lüftungsanlage der Ställe und der monatlichen Leerung der Dunggrube verursachte Lärmbelästigung sowie über die von der Dunggrube ausgehende Geruchsbelästigung, die erheblich sei. Die Beklagte meint, die Kläger hätten sich bewusst in den Einwirkungsbereich der Immissionen begeben und damit den Konflikt verschuldet. Sie hätten die Nutzung des Grundstücks erkennen können bzw. müssen und seien daher zur Duldung von Immissionen verpflichtet.

Die 10. Kammer verneinte nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten einen Abwehranspruch der Kläger. Von der Nutzung durch die Beklagte gehe keine erhebliche Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes aus. Angesichts der aufeinanderstoßenden unterschiedlichen Nutzungen sei ein lärmschutzrechtlicher Mittelwert zu bilden, der hier zu keinem Zeitpunkt nachweislich überschritten gewesen sei. Auch die Nutzung der Dunggrube sei hinzunehmen, weil die dadurch verursachten Geruchsimmissionen die von den Klägern beantragte Höchstzahl der Geruchsstunden die Werte der Geruchsimmissionsrichtlinie ersichtlich nicht überschreite. Gegen das Urteil kann der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen.

VG Berlin, Urteil vom 18.06.2014, Aktenzeichen VG 10 K 147.13

QUELLE: Verwaltungsgericht Berlin