Gestapelte Seecontainer: Schallschutzmauer ist rechtswidrig
Ein Anwohner muss eine nur etwa 3 m vor seinem Grundstück aufgebaute Wand aus 24 Seecontainern, die – in 3 Reihen gestapelt – sich vor seinem Grundstück auf einer Höhe von ca. 8 m auftürmen, nicht hinnehmen.
Das hat das Verwaltungsgericht Gießen in einem Eilverfahren beschlossen.
Die Container sollen als Lärmschutz während des Baus eines auf dem benachbarten Gewerbegrundstück geplanten Vorhabens dienen. Dazu genehmigte die Stadt Wetzlar dem Gewerbebetrieb die Aufstellung der Container auf der zwischen den beteiligten Grundstücken liegenden Straße und sperrte diese während der Bauzeit für den Verkehr. Der Anwohner des gegenüberliegenden Grundstücks fühlt sich von der Containerwand, die sein eigenes Haus im Mittel um ca. 1,6 m überragt, optisch erdrückt und rügte im Eilverfahren, dass die nach der Hessischen Bauordnung (HBO) einzuhaltenden Abstandsflächen nicht beachtet würden.
In ihrem Beschluss bestätigte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen diese Rechtsauffassung des Antragstellers und verpflichtete die Stadt Wetzlar, den Abbau der Container gegenüber dem beigeladenen Gewerbebetrieb anzuordnen.
So sei die Aufstellung der Container nach der erteilten Baugenehmigung in einem Abstand vom 3 m erlaubt worden. Damit würden aber die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten. Die Container, die sich vollständig auf öffentlichem Grund, nämlich der gesperrten öffentlichen Straße befinden, müssten auf Grund ihrer Höhe einen Abstand von mindestens 3,10 m zum Nachbargrundstück einhalten. Dieser Abstand müsse zudem grundsätzlich auf dem Grundstück des beigeladenen Gewerbebetriebs eingehalten werden und dürfe allenfalls den Raum bis zur Mitte einer öffentlichen Straße mit in Anspruch nehmen. Der vorgeschriebene Abstand werde tatsächlich – wenn auch nur um wenige Zentimeter – jedoch nicht eingehalten. Da die Abstandsvorschriften der HBO den Nachbarn schützten, verletze die Baugenehmigung, die unter Verletzung dieser Vorschriften ergangen sei, den Nachbarn in seinen Rechten. Außerdem verletze die Containerwand wegen ihrer erdrückenden Wirkung aber auch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot und sei daher von dem Antragsteller auch nicht vorübergehend für die Bauzeit hinzunehmen. Nach dem Rücksichtnahmegebot seien bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die metallenen, schweren Container in unterschiedlichen Farben erhielten durch ihre Aneinanderreihung und Aufstapelung den Charakter einer wuchtigen, übergroßen und nicht zuletzt hässlichen Barriere, die wie ein Riegel in Höhe und Breite vor dem Wohnanwesen des Antragstellers aufrage. Die daraus entstehende optisch bedrängende und abriegelnde Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers sei für diesen nicht zumutbar.
VG Gießen, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 1 L 2716/13.GI)
QUELLE: Verwaltungsgericht Gießen (Pressemitteilung)