Haussitter: Damit Hausbesitzer beruhigt in den Urlaub fahren können
Es lässt den schönsten Urlaub zum Albtraum werden, wenn ungebetene Gäste sich in Ihrer Abwesenheit Zutritt zu Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung verschaffen, wenn eine Wasserleitung undicht wird, der Blitz einschlägt oder etwas anderes unvorhergesehen passiert. Klasse, wenn Sie jemanden haben, der Ihre Wohnung oder Ihr Haus versorgt. Doch was geschieht, wenn dem netten Helfer einmal ein Missgeschick passiert? Und was muss man bei professionellen Haussittern beachten? Die ARAG Experten haben jetzt wichtige Tipps zusammengestellt.
Meist ist nicht viel zu tun, während der Haus- oder Wohnungseigentümer im Urlaub weilt: Briefkasten leeren, Blumen gießen, gegebenenfalls noch Rollläden hoch- und runterfahren oder bei Tierbesitzern den Hamster oder die Katze versorgen. Da es sich hierbei um wenig aufwendige Tätigkeiten handelt, sprechen Urlauber und Helfer selten ab, wer im möglicherweise eintretenden Schadensfall haftet. Auch wenn es unangenehm ist, sollte man dies im Sinne der freundschaftlichen Beziehung am besten im Vorfeld und noch besser schriftlich festzuhalten. Denn so kann sich weder der Nachbar beschweren, wenn er die versehentlich zerbrochene Vase ersetzen muss, noch der Hausherr, wenn er bei anderer Absprache auf den Neuerwerbskosten sitzen bleibt.
Wer haftet bei einem Missgeschick?
Fehlt es an einer nachweislichen und eindeutigen Absprache, wird für derartige Gefälligkeitsdienste teilweise ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen. In solchen Fällen ist dann bei normaler Fahrlässigkeit der Helfer nicht in der Pflicht – ein Missgeschick kann schließlich jedem passieren. Anders ist es in Fällen grober Fahrlässigkeit. Lässt der doch nicht so verlässliche Nachbar ein Fenster auf, durch das sich Einbrecher leicht bedienen können, kann dies sein Verschulden sein und er bzw. seine Versicherung kann haften. Der Reisende sollte es dem Haushüter möglichst einfach machen. Stellt man die Blumen beispielsweise alle zusammen, muss der Helfer nicht durch alle Räume laufen. So werden nicht nur Unfallgefahren minimiert, sondern auch die Einsatzzeit des freundlichen Gehilfen.
Wenn Tiere versorgt werden müssen
Muss neben der Wohnung noch ein Tier versorgt werden, sollte ebenfalls über mögliche Haftungsschäden gesprochen werden, da der Tierhüter in Urlaubsvertretung für Schäden, die das Tier anrichtet, haftet (BGB § 834, Haftung des Tieraufsehers). Bei Kleintieren wie Hamstern oder Kaninchen kann man wohl darüber hinwegsehen. Hunde oder Pferde sollte man im Gegenzug nur beaufsichtigen, wenn der Halter eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Diese schließt in der Regel den Tiersitter direkt mit ein. Erleidet der tierische Liebling in der Abwesenheit des Halters selbst einen Schaden, ist die Betreuungsperson nur bei grob fahrlässigem Verhalten zur Verantwortung zu ziehen – und das muss seitens des Urlaubers nachgewiesen werden.
Professionelle Haussitter
Eine haftungstechnisch sichere Alternative ist das Engagieren eines sogenannten Haussitterservices. Professionelle Hüter sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei etwaigen Schadensersatzansprüchen abgesichert. Allerdings lassen sich solche Dienste ihren Einsatz natürlich etwas mehr kosten als ein nettes Urlaubssouvenir.
QUELLE: ARAG SE