Heimat für Fisch & Frosch: Teiche auf dem Grundstück
Viele Grundstücksbesitzer möchten ihren Garten mit einer Teichanlage aufhübschen und aufwerten. Einige wollen so eine vielseitige Landschaft im Kleinen erschaffen, andere freuen sich über die Möglichkeit, Fische und andere Wassertiere in deren natürlicher Umwelt zu beobachten. Doch nicht immer stoßen die feuchten Gartenträume auf Gegenliebe bei den Nachbarn. Wir haben die wichtigsten Fragen zusammengestellt.
Welche Abstandsmaße gelten für Teiche?
Kleinere Teiche (meist weniger als 100 m3) oder Plastikwannen aus dem Baumarkt müssen grundsätzlich keine besonderen Abstände einzuhalten. Berücksichtigen Sie aber auch starke Regenfälle. Wird durch den Teich bei Starkregen das Nachbargrundstück überflutet droht Ärger. Womöglich verlangt der Nachbar sogar, dass der Teich an eine andere Stelle verlegt wird.
Darf ich Tiere im Teich halten?
Grundsätzlich ja, aber achten Sie darauf welche Tiere Sie halten. Haben sich geschützte Tiere, wie beispielsweise Frösche angesiedelt, oder wurden von Ihnen ausgesetzt, dürfen sie grundsätzlich ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde nicht mehr entfernt werden. Auch darf weder der Teich einfach zugeschüttet werden, noch Froschlaich entfernt werden. Eine Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich nur in wirklichen Härtefällen vom zuständigen Amt erteilt.
Gegen einen Froschteichbesitzer vorzugehen, kann daher problematisch sein. Die Erfolgschancen sind gering. Der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 82/91) hat selbst bei einem künstlichen Teich festgestellt, dass das geänderte Umweltbewusstsein und der Artenschutz im Naturschutzrecht berücksichtigt werden müssen. Zwar sind massive Störungen der Nachtruhe durch Froschlärm eigentlich nicht zumutbar. Aber auch eingesetzte Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 BNatSchG geschützt, und es ist verboten, geschützte Frösche zu entfernen.
Darf eine Pumpe in der Nacht laufen?
Hier kommt es auf die örtlichen Verhältnisse an. Ist das Nachbargrundstück weiter entfernt und fühlt sich niemand gestört, kann die Pumpe im Prinzip durchlaufen. Wird der Nachbar aber erheblich durch das Geräusch gestört ist zumindest die Nachtruhe einzuhalten und meist auch tagsüber nur ein stundenweiser Einsatz zulässig.
Muss ich den Teich vor unbefugtem Zutritt absichern?
Ein Gartenteich kann für ein Kleinkind leicht zur tödlichen Gefahr werden. Auch flache Gewässer sind gefährlich. Wer einen Gartenteich anlegt, schafft damit eine Gefahrenquelle. Den Gartenteichbesitzer trifft deshalb eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Der Gartenteichbesitzer muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen, wenn er diese verletzt. Und dem Opfer muss unter Umständen Schmerzensgeld bezahlt werden. Bei schweren Unfällen wird in der Regel ein Strafverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet. Deswegen bietet es sich an den Teich zumindest so abzusichern, dass Dritte nicht einfach Zutritt haben.
Muss jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden?
Eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet sein. Notwendig sind nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Der Teich muss auch nur soweit abgesichert werden, als es dem Eigentümer noch zumutbar sind.
Was ist auf jeden Fall zu veranlassen?
Das Grundstück oder der Teich sollten zumindest richtig eingezäunt werden. Auch ein auf oder knapp unter der Wasseroberfläche angebrachtes Gitter hilft Leben retten.
Muss ich das Anlegen eines Teiches beantragen und abnehmen lassen?
Ab einem bestimmten Volumen ist ein Teich ein genehmigungspflichtige bauliche Anlage. Auch kleine Teiche müssen übrigens die Vorgaben der örtlichen Bauvorschriften oder Satzungen einhalten. Fragen Sie deshalb vor dem Anlegen bei Ihren Gemeinde nach.
Darf ich eine feste Überdachung anbringen?
Das kommt ganz auf den Bebauungsplan, die Größe, usw. an. Am besten vorher bei der Gemeinde erkundigen.
Wichtige Urteile zum Thema Gartenteich
Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Froschlärm (BVerwG, 6 B 133/98, Beschluss über Beschwerde vom 14. Januar 1999)
Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Froschlärm (VGH München, 9 B 97.00468), Berufungsurteil vom 8. Juli 1998)
Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer eines Teichgrundstücks (OLG Koblenz, 5 U 39/95, Berufungsbeschluss vom 21. Februar 1995)
Aufsichtspflicht für zweijähriges Kind – Gartenteich (OLG Oldenburg, 5 U 161/93, Berufungsurteil vom 12. April 1994)
Pflichten des Gärtners bei Anlage eines Gartenteichs (OLG Köln, 13 U 171/93, Berufungsurteil vom 19. Januar 1994)
Störereigenschaft des Froschteichbesitzers (BGH, V ZR 82/91, Urteil vom 20. November 1992)