Heimkino in der Mietwohnung: Film- und Musikgenuss mit Einschränkungen
Schöner, größer, lauter: Die neueste Unterhaltungstechnik verlockt zum Kauf von Riesenflachbildschirmen, dicken Subwooferboxen oder Surroundanlagen. Der Aufbau eines Kinos in den eigenen vier Wänden kann allerdings schnell getrübt sein, wenn die Interessen der Nachbarn nicht ausreichend berücksichtigt werden. Denn die jubeln nicht, wenn es durch die Wände bummert oder die Decke bebt. Daher sollten Sie unsere Ratschläge zum Thema Heimkino und Heim-Konzertsaal berücksichtigen.
Wie laut darf ich meine Stereo- oder Surroundanlage aufdrehen?
Grundsätzlich ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Zimmerlautstärke einzuhalten. Dies bedeutet, dass Geräusche außerhalb der Wohnung kaum noch wahrnehmbar sein dürfen. Aber auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten (Sonn- und Feiertag, Mittagsruhe etc.) darf die Stereoanlage nicht unbegrenzt aufgedreht werden. Wenn die Nachbarn durch den Lärm erheblich beeinträchtigt werden, können sie vor Gericht erfolgreich eine Unterlassung der Ruhestörung verlangen, da Ihre (Grund-)Rechte verletzt werden. Es kommt dabei stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Starre Grenzen gibt es nicht. Nach § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen lediglich ortsübliche und nicht wesentliche Beeinträchtigungen geduldet werden. Als Entscheidungshilfe, ab wann Lärm zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führt, können die TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), die DIN-Norm 18005 und die VDI-Richtlinie 2085 herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um technische Regelwerke, die zwar nicht für die Entscheidung von Nachbarstreitigkeiten geschaffen wurden, aber Anhaltspunkte liefern können. Gemessen werden Durchschnittswerte in dB(A). Es kommt also nicht direkt auf den lautesten gemessenen Lärm an. Geräuschbelästigungen liegen in der Regel bei 30 bis 60 dB(A). Nach der TA-Lärm wird für ein „Reines Wohngebiet“ tagsüber ein Grenzwert von 50 dB und nachts von 35 dB angenommen. Für Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen gelten tagsüber 60 dB bzw. nachts 40 dB als Grenzwerte. Diese Werte der TA-Lärm können in der Regel nicht direkt auf den privat-nachbarlichen Bereich übertragen werden, da die TA-Lärm sich direkt nur auf Gewerbelärm und das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren bezieht. Das Landgericht (LG) Hamburg (325 O 166/09) hat beispielsweise in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass es nicht ganz unumstritten sei, ob die TA-Lärm nicht nur auf technische Anlagen anwendbar ist. Letztendlich hielt es das Gericht aber für gerechtfertigt, die TA-Lärm heranzuziehen, weil es einen gewissen Anhaltspunkt für die Beurteilung eines Grades der Beeinträchtigung geben kann.
Grundsätzlich bietet das Messverfahren aber nur einen Anhaltspunkt. Der Richter darf und kann bei der Beurteilung seine eigenen Empfindungen zugrunde zu legen.
Darf man zum Verlegen von Kabeln Wände durchbohren?
In geringem Umfang darf der Mieter grundsätzlich auch Durchbohrungen ausführen, um sich angemessen einrichten zu können. Er darf das Bauwerk selbst aber nicht in unangemessener Weise beschädigen. Wanddurchführungen müssen mit Auszug aus der Wohnung auch grundsätzlich wieder verschlossen werden; sonst kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Grundsätzlich schadet es aber nicht, den Vermieter vor den Durchbohrungen zuerst zu informieren, um später Überraschungen zu vermeiden.
Darf ich große Flachbildfernseher mit Wandhalterungen montieren?
Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört es auch, dass ein Flachbildschirm an der Wand montiert wird. Beispielsweise darf ja auch ein Garderobenspiegel im Flur angedübelt werden. Beim Auszug muss die Wohnung allerdings in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Dies bedeutet, dass die Dübellöcher grundsätzlich wieder verspachtelt werden müssen.
Darf ich Wände mit spezieller Leinwandfarbe streichen?
Bei der Farbgebung während der Mietzeit sind dem Mieter keine Grenzen gezeigt. Er muss keine weiß gestrichenen Wände akzeptieren. Er darf die Wohnung auch extrem bunt malen oder die Wände sogar schwarz streichen. Deshalb ist grundsätzlich auch Leinwandfarbe zulässig. Allerdings muss auch beim Auszug diese Leinwandfarbe wieder abgewaschen bzw. überstrichen werden.
Wie oft und mit wie viel Leuten darf ich in der Wohnung eine Heimkino-Party veranstalten?
So lange sich niemand gegen das Heimkino stört und es sich hier um eine unentgeltliche, private Vorführung handelt, ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Wenn die Nachbarn aber wiederholt tagsüber oder auch bei Nacht durch Musiklärm und Fernsehgeräusche aus der Nachbarschaft gestört werden, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld, §§ 823, 253 Abs. 2 BGB. Im Übrigen gibt es keine gesetzliche Regelung, wie oft gefeiert werden darf. Auch in der juristischen Fachliteratur ist diese Frage umstritten. Einerseits wird gelegentliches nächtliches Feiern als sozial üblich angesehen. Nach einer anderen Auffassung müssen sich Familienfeste oder Partys aber auf Ausnahmefälle wie Karneval, Geburtstag oder Silvester beschränken. Zumindest im Grundsatz hat der Mieter aber das Recht, Besuche in der Mietwohnung zu empfangen. Gesetzliche Grenzen für die Häufigkeit der Besuche oder die Anzahl der Besucher gibt es nicht (so urteilte etwa das Landgericht (LG) Gießen (1 S 443/99). Nach der Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Bad Homburg (C 405/91) muss der Vermieter eine Auszugsparty mit 120 Jugendlichen dagegen nicht dulden. Aufgrund der konkreten Einzelfallentscheidung hielt das Gericht 40 Gäste für ausreichend und angemessen.
Kann mir der Vermieter die Verwendung von Kopfhörern vorschreiben?
Wenn sich andere Mieter gestört fühlen, sollte zumindest während der Sonntagsruhe und Nachtruhe auf Kopfhörer umgestiegen werden. Einem Mieter, der mit lauter Musik die Nachtruhe der Nachbarn beeinträchtigt und Abmahnungen des Vermieters ignoriert, kann sogar wegen Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden. Auch späte Reue hilft dem dann gekündigten Mieter nicht mehr, so die Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg (32 S 1/08). Mit der einmal ausgesprochenen fristlosen Kündigung ist das Mietverhältnis wirksam beendet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kündigung nachträglich zurückzunehmen, nur weil es nach der Kündigung keine weiteren Ruhestörungen gab.
Darf ich Leinwand und Beamer im Innenhof/Mietergarten aufstellen und Nachbarn einladen?
Das ist keine gute Idee, wenn nicht alle Beteiligten einverstanden sind. Denn für die Vorführung sollte es ausreichend dunkel sein. Dann fällt die Vorstellung aber wohl in die Nachtruhe. Nach den jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetzen dürfen Tonträger nur so laut betrieben werden, dass sie andere Personen nicht erheblich belästigen. Das Oberlandesgericht (OLG) München (25 U 1838/91) hat seinerzeit schon zu Radiogeräuschen von der Nachbarterrasse in einer Reihenhausanlage entschieden, dass es sich hier um unzulässige Immissionen im Sinne der §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, wenn sie von ihrer Art nach deutlich wahrnehmbar sind. Auf bestimmte schalltechnische Messwerte kommt es hier gar nicht mehr an. Entscheidend ist der Informationsgehalt für die Lästigkeit der Lärmimmission, also ob die Texte deutlich zu verstehen sind.
Auch aus dem Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme dürfen Fernseher, Radio, Tonbandgeräte, CD-Spieler und sonstige in der Lautstärke regelbare Geräte, wie etwa Beamer, nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden, damit die übrigen Hausbewohner nicht gestört werden. Im Extremfall kann ein Gericht dem gestörten Nachbarn sogar ein Schmerzensgeld zusprechen. Diese Grundsätze geltend insbesondere für die immissionsrechtlich geschützte Nachtzeit. Hier ist sogar ein Einschreiten der Polizei gerechtfertigt. Wird der Ermahnung der Polizei nicht Folge geleistet, kann diese die verwendeten Tonträger konfiszieren und im äußersten Falle sogar den Ruhestörer in Gewahrsam nehmen. Auch die durch den Einsatz verursachten Gebühren muss der Ruhestörer bezahlen. Zudem sollten Sie vor der Aufführung prüfen, ob Sie ggf. eine Lizenzgebühr für die öffentliche Aufführung des Films entrichten müssen.
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