Herbstpflichten für Grundstückseigentümer: Wohin mit dem Laub?

Herbstpflichten für Grundstückseigentümer: Wohin mit dem Laub?

Der Herbst bringt mit seinen bunten Blättern viel Farbe in die Gärten. Doch das anfallenden Laub und die Vorbereitungen auf den Winter sind für Grundstückseigentümer oft auch eine Belastung. Zur Beseitigung und Entsorgung des Laubs gibt es verschiedenste Fragen. Wir haben die wichtigsten Antworten zusammengestellt – betroffene Anwohner erfahren hier, welche Rechte und Pflichten für sie gelten.


Wie oft muss man Laub auf dem Bürgersteig auffegen?

In einer neuen Entscheidung hat das Landgericht Coburg (14 O 742/07 – Urteil nachlesen) klargestellt, dass die Pflichten des Grundstückeigentümers im Herbst nicht so umfangreich sind wie die Winterpflichten. Geklagt hatte eine Passantin, die auf feuchtem Laub ausgerutscht war. Der beklagte Grundeigentümer konnte sich im vorliegenden Fall erfolgreich damit verteidigen, dass er erst vor einigen Tagen Laub gefegt hatte. Denn anders als etwa bei Eisregen gibt es keine stündliche Räumpflicht. Nicht jedes Laubblatt muss sofort weggefegt werden.


Müssen Passanten sich auf Laub vorsichtig bewegen?

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (1 U 301/07 – Urteil nachlesen) zeigt, wie wenig Mitleid Gerichte mit unachtsamen Fußgängern haben. Wer stürzt, weil unter Laub ein Hindernis verborgen war, hat weder Schadensersatzansprüche noch Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer wisse eben, so das Gericht, dass sich unter laubbedeckten Stellen auf der Fahrbahn Hindernisse in Form von Vertiefungen, Stufen oder Ähnlichem befinden können. Nach der Auffassung des Gerichtes wird ein Passant derartige Stellen gerade wegen der mangelnden Erkennbarkeit dessen, was sich möglicherweise darunter verbirgt, entweder meiden oder mit besonderer Vorsicht, notfalls mit tastenden Schritten, begehen. Wer dennoch stürzt kann sich nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen. Vielmehr muss er sich das allgemeine Lebensrisiko zurechnen lassen.

 

Laub im HerbstBin ich für Laub zuständig, dass vom Wind zum Nachbar hinübergeweht wird?

Grundsätzlich handelt es sich bei Laubfall um eine hinzunehmende Natureinwirkung. Der Nachbar kann Sie also nicht verpflichten, auf seinem Grundstück „Ihr“ Laub aufzusammeln. Für die Entsorgung ist er selbst zuständig. Wird ein Grundstück durch Laubfall vom Nachbargrundstück aber „wesentlich beeinträchtigt“, kann der Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Prinzip vom Nachbarn einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen (sog. Laubrente). Jedoch wird von der Rechtsprechung zunehmend ein sensibleres Umweltbewusstsein berücksichtigt. In der Regel wird eine Entschädigung abgelehnt. Entweder fehlt es im Einzelfall schon an einer „wesentlichen Beeinträchtigung“, oder die Gerichte stellen beispielsweise fest, dass in einer durchgrünten Wohngegend Laubfall ortsüblich ist und deshalb entschädigungslos zu dulden ist. Auch eine aktuellere Entscheidung des OLG Hamm (5 U 161/08 – Urteil nachlesen) billigte keine Laubrente zu. Denn der Anspruch aus § 906 Abs.2 Satz 2 BGB sei hier durch eine Baumschutzsatzung ausgeschlossen. Nach dieser Satzung durften die Bäume nicht gefällt werden. Nach Auffassung des Gerichts kann derjenige, der eine bindende öffentlich rechtliche Verpflichtung befolgt, den Baumbestand zu erhalten, nicht privatrechtlich haftbar gemacht werden für das Laub dieser Bäume. Deshalb muss der Nachbar die Einwirkungen dieser Bäume entschädigungslos dulden.


Darf die Gemeinde die nichtwinterlichen Reinigungspflichten auf die Anlieger abwälzen?

Es ist inzwischen üblich, dass viele Gemeinden die ihnen obliegende Räum- und Streupflicht im Winter auf die Grundstückseigentümer abwälzen. Doch einige Gemeinden gehen noch weiter und übertragen auch die Reinigungspflicht auf die Anwohner. Ein Grundstückseigentümer klagte entsprechend gegen eine bayerische Gemeinde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (8 ZB 10.1541 – Urteil nachlesen) wies die Berufung zwar aus formellen Gründen zurück, ließ es sich aber nicht nehmen, grundsätzliche Hinweise zu geben, nämlich: Es bestehen für die Übertragung der Reinigungs- und Sicherheitspflicht Grenzen:

Zwar erlaubt im vorliegenden Fall Art. 51 I 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) grundsätzlich die Abwälzung der Reinigungs- und Sicherheitspflicht. Die auferlegten Leistungen dürfen den Anliegern aber nicht „unzumutbar“ sein. Insoweit ist in gemeindlichen Satzungen dafür Sorge zu tragen, dass Härtefallregelungen enthalten sind. Es darf auch nicht einfach pauschal das gesamte Straßen- und Wegegebiet übertragen werden. Vielmehr muss vorher genau geprüft worden sein, auf welcher jeweiligen Straße mit welchem jeweiligem Verkehr in welchem Maße eine Reinigung durch Anlieger zumutbar ist.

Eine weitere Einschränkung erfolgt durch Art. 51 I 4, 5 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Aus dem Tatbestandsmerkmal „dringend erforderlich“ schließt der BayVGH, dass nicht pauschal den Anliegern aufgegeben werden darf, einmal im Monat zu reinigen. Ebenso ist es nach der Ansicht des Gerichtes nicht zulässig, den gesamten Straßenkehricht entfernen zu lassen. Für Sonderabfälle und Fäkalien besteht grundsätzlich keinerlei Reinigungspflicht für Anwohner.


Darf man Laub auf dem eigenen Grundstück verbrennen?

Das Verbrennen von festen Stoffen ist grundsätzlich in allen Bundesländern verboten. Es macht auch keinen Unterschied, ob man innerhalb, oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile etwas verbrennt.

Allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme. Die Erlaubnis für das Verbrennen von reinen Pflanzenabfällen haben einige Bundesländer in den jeweiligen Pflanzenabfallverordnungen ausdrücklich, aber meist nur unter bestimmten Voraussetzungen, erteilt.

Regelungen hierzu gibt es in Bayern, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Gestattet ist das Verbrennen meistens nur dann, wenn der es keinen Wertstoffhof in der Umgebung gibt. Außerdem müssen in der Regel zu Flughäfen 1,5 km Abstand gehalten werden und zu Landstraßen 200 m Abstand. Oft ist das Verbrennen nur im Frühjahr und im Herbst erlaubt. Keinesfalls dürfen Autoreifen, lackiertes Holz, o.ä. mitverbrannt werden. Keine Regelungen zum Verbrennen von Gartenabfällen finden sich in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen und Hamburg!

Entscheidend kommt es oft darauf an, von wem die Pflanzenabfälle stammen. Für Pflanzenabfälle, die in der Landwirtschaft, im Landschafts- oder Gartenbau oder sonst bei gewerblich genutzten Grundstücken anfallen, finden sich übrigens auch Sonderregelungen in den Pflanzenabfallverordnungen. Was dem Privatmann nicht erlaubt ist, darf der Landwirt dann teilweise doch.

Viele Landesgesetzgeber haben darüber hinaus Verordnung erlassen, welche die einzelnen Gemeinden ermächtigen spezielle Regelungen zu treffen. Somit dürfen auch viele Gemeinden individuell bestimmen wo, wann und ob überhaupt Pflanzenabfälle verbrannt werden dürfen. Fragen Sie also am besten bei Ihrer Gemeinde nach.

Ein Verstoß gegen ein Verbrennungsverbot oder gegen die brandschützenden Regelungen des jeweiligen Bundeslandes oder der Gemeinde stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, gegen die mit Hilfe der zuständige Behörde oder der Polizei vorgegangen werden kann. Um unnötigen Ärger zu vermeiden empfiehlt sich auf jeden Fall vorher nachzufragen.

Auch das Entsorgen von Pflanzenabfällen im eigenen Komposthaufen ist manchmal kompliziert. Grundsätzlich darf jedermann in seinem Garten einen Komposthaufen anlegen. Eine Platzierung direkt neben der Terrasse oder neben dem Sandkasten des Nachbarn sollte aber vermieden werden.

Die meisten Bundesländer haben besondere Verordnungen über die Entsorgung von Küchen- und Gartenabfällen erlassen. Sie enthalten Regelungen über die ordnungsgemäße Anlegung eines Komposthaufens, schreiben allerdings auch vor, dass es nicht zu Geruchsbelästigung kommen darf. Außerdem soll kein Ungeziefer angelockt werden.

Kommt es zu erheblichen Geruchsbelästigungen, kann unter Umständen eine Beseitigung bzw. Verlegung des Komposthaufens verlangt werden. Zunächst muss der Nachbar aber im Allgemeinen wegen des Gestanks abgemahnt werden. Erst wenn die Abmahnung nicht hilft, ist eine Klage möglich. Erfolgreich geklagt werden kann regelmäßig nur, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung, die nicht ortsüblich ist, vorliegt. Landwirtschaftlich-tierische Gerüche sind in einer ländlichen Gegend eher ortsüblich, als in der Stadt oder einer reinen Wohngegend.

Das OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 317/93 – (OWi) 144/93 – Urteil nachlesen) hatte beispielsweise folgenden Fall zu entscheiden: Der Betroffene ist Eigentümer eines in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegenden Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Der Betroffene hatte vor allem Brennnesseln abgeschnitten und mit Pflanzenresten aus seinem Garten auf die angrenzende Ackerfläche getragen. Er versuchte am 1. Dezember den etwa einen Kubikmeter großen Haufen zu entzünden. Wegen der Nässe legte er mit Benzin getränktes Papier an den Haufen und entzündete es. Für einen kurzen Augenblick entstand ein Feuer, das aber schnell wieder erlosch. Stattdessen stieg eine große Qualm- und Dunstwolke auf. Weder wurde die Allgemeinheit gefährdet, noch die Nachbarn belästigt. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt. Hiergegen richtete er sich mit einer Rechtsbeschwerde.

Das Gericht beließ es bei der Höhe der Geldbuße. Pflanzenabfälle dürfen nur an Werktagen in der Zeit vom 1.3. bis 30.4. und vom 1.10. bis 30.11. jeweils von 9 Uhr bis 19 Uhr verbrannt werden. Der Betroffene hat seine Abfälle am 1.12.1992, also außerhalb des erlaubten Zeitraumes verbrannt. Insbesondere hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in Nordrhein-Westfalen Gartenabfälle nicht mit Benzin angezündet werden dürfen.


Gelten für Häcksler besondere Lärmvorschriften?

Ja. Wie motorbetriebene Rasenmäher und andere laute, motorisierte Gartengeräte dürfen Sie Häcksler nur zu bestimmten Zeiten verwenden. An Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Das gilt für alle Wohn-, Kur- und Klinikgebiete. Bei besonders lauten Häckslergeräten, wie insbesondere auch Laubsauger, Laubbläser, Grastrimmer und Graskantenschneider ist die Nutzung noch stärker eingeschränkt. Diese dürfen sie nur werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benützen. Wenn die Geräte allerdings das Umweltzeichen des Europäischen Parlaments tragen und daher besonders leise sind, dürfen Sie den Häcksler verwenden wie Rasenmäher an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr.

Achtung! Die Gemeinden können zusätzliche Ruhezeiten festlegen (wie z.B. Mittagsruhe von 12 bis 15 Uhr). Erkundigen Sie sich sicherheitshalber danach, denn bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.


Kann ich eine Hecke oder Sträucher stutzen, die über meinen Zaun wachsen?

Zweige – nicht jedoch ganze Bäume – die über die Grundstücksgrenze ragen, darf man grundsätzlich an der Grenze abschneiden, wenn sie nicht beseitigt werden. Das Gesetz (§ 910 Bürgerliches Gesetzbuch) verlangt allerdings eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Überhang zw. Überwuchs, z. B. dadurch, dass ohne die Beseitigung die geplante Kinderschaukel nicht aufgestellt werden kann. Dagegen genügt es nicht, wenn lediglich einige Blätter des Nachbarbaumes auf den eigenen Rasen fallen. Anders sieht es hingegen aus, wenn zahlreiche Mostbirnen herüberfallen oder durch größere Mengen Laub oder klebrige Baumsäfte häufige Reinigungsarbeiten auf dem eigenen Grundstück erforderlich werden.

Außerdem ist es wichtig, dass man dem Nachbarn VORAB eine angemessene Frist setzt, um ihm Gelegenheit zu geben, die störenden Zweige zu entfernen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, darf man selbst zur Säge oder Gartenschere greifen und die Zweige abschneiden.


Einige Zweige von Nachbars Obstbäumen ragen über den Zaun. Darf ich die Äpfel und Birnen ernten?

Nein. Früchte an überhängenden Zweigen gehören nämlich dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Obstbaum steht. Man darf also Äpfel, die noch am Zweig hängen, nicht einfach pflücken, ohne den Nachbarn vorher zu fragen. Der Nachbar darf hingegen mit dem Apfelpflücker über den Zaun langen und seine Früchte ernten. Er hat aber nicht das Recht, Ihr Grundstück zum Abernten seines Baumes zu betreten. Wenn die Früchte auf den Boden fallen, gehören sie jedoch nicht mehr dem Eigentümer des Baumes, sondern demjenigen, auf dessen Grund und Boden sie liegen. Das Fallobst dürfen Sie also aufsammeln und z.B. daraus Most herstellen.

 

 

Der Herbst bringt mit seinen bunten Blättern viel Farbe in die Gärten. Doch das anfallenden Laub und die Vorbereitungen auf den Winter sind für Grundstückseigentümer oft auch eine Belastung. Zur Beseitigung und Entsorgung des Laubs gibt es verschiedenste Fragen. Wir haben die wichtigsten Antworten zusammengestellt – betroffene Anwohner erfahren hier, welche Rechte und Pflichten für sie gelten.