Kaminofen: Drinnen mollig warm, draußen viel Qualm
Der Betrieb offener Kamine und Kaminöfen führt immer wieder zu Nachbarbeschwerden, da sich die direkten Anwohner durch den entweichenden Qualm belästigt fühlen. Was genau erlaubt ist, regelt die Kleinfeuerungsverordnung.
Wir klären die wichtigsten Fragen zum Themenbereich „Kamine im Wohnhaus“.
Nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (http://www.bmu.de/luftreinhaltung/…) dürfen offene Kamine nur gelegentlich betrieben und nur mit naturbelassenen Holz und sogenannten Holzbriketts beheizt werden. Das Brennholz sollte mindestens zwei Jahre im Freien geschützt vor Regen und Schnee gelagert werden, um als trocken zu gelten.
Darf ein Kamin als Dauerheizung verwendet werden?
Die Benutzung eines offenen Kamins zur ständigen Raumheizung ist nicht gestattet. Erlaubt ist nur eine zeitweise Benutzung, etwa an zwei Tagen zu je fünf Stunden pro Woche.
Ein geschlossener Holzofen darf dagegen in der Regel dauernd betrieben werden, wenn er den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes entspricht und eine Baugenehmigung vorliegt.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (1 A 10876/09.OVG – Urteil lesen) hat deshalb eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Stilllegung des Dauerbrandofens seines Nachbarn erreichen wollte. Das Gericht konnte im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belästigung des Anwesens des Klägers erkennen. Denn Schornsteine mit dazugehörigen Feuerungsanlagen dienen regelmäßig dem Wohnen, sind damit typischerweise in Wohngebieten anzutreffen und ihr Betrieb ist von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Die genehmigten Bauunterlagen gaben hier keinen Anlass zu der Annahme, durch den Betrieb des Schornsteins würden unzumutbarer Rauch, Ruß oder Abgase entstehen. Darüber hinaus war auch keine besondere Grundstückssituation gegeben, die dafür sprechen könnte, dass der Betrieb des Holzofens zu erheblichen Immissionen zulasten des Klägers führte.
Muss man den Kaminkehrer ins Haus lassen, wenn der Kamin nur ganz selten benutzt wird?
Ja, unbedingt. Andernfalls droht ein Bußgeld. Auch nur gelegentlich genutzte Kamine müssen regelmäßig, im Zweifel jährlich, gekehrt werden. Eine Verordnung, die dies vorschreibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden entschied beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof Stuttgart (6 S 1089/07).
Muss der Einbau eines Kamins von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden?
Ja. Denn ein Kamin ist eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG. Ein ohne Zustimmung errichteter Kamin muss grundsätzlich wieder abgerissen werden. Eine konkrete und objektive Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer ist bereits darin zu sehen, dass diese – je nach Windrichtung – durch den durch den Betrieb des Kaminofens verursachten Rauch belästigt werden können entschied beispielsweise das Landgericht (LG) Karlsruhe (Az.: 11 S 61/09).
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