Ablageplatz direkt am Gartenzaun
Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.
Worum geht es?
Zacharias freut sich: Er hat im Gartencenter zwanzig Säcke Planzenerde zum Schnäppchenpreis erworben. Da er die Beete erst im nächsten Monat anlegen will, hat er die Säcke vorerst direkt am Gartenzaun gestapelt. Anton findet das selbstverständlich nicht hinnehmbar: „Wie sieht das denn aus? Diese hässlichen Säcke darfst du auch gar nicht direkt an meinen Zaun legen.“ Zacharias kontert: „Mir doch egal, auf meinem Grund und Boden kann ich abladen, was ich will. Ob du das ästhetisch findest, muss mich nicht kümmern.“
Wer liegt richtig?
Wird lediglich das ästhetische Empfinden gestört, hat man in der Regel keine Ansprüche gegen den Nachbarn. Denn der Eigentümer eines Gartens kann frei entscheiden, ob er einen gepflegten Garten haben will. Grundsätzlich darf der Nachbar auch an der Grenze vorübergehend etwas lagern. Wenn aber nur um den Nachbarn zu ärgern, diesem Bauschutt und Gerümpel direkt vor die Nase gesetzt wird, muss dies nicht mehr geduldet werden, urteilte beispielsweise das Amtsgericht (AG) Münster, Aktenzeichen VII A 1284/67). Verwahrlost jahrelang ein Grundstück in einer Wohngegend mit sämtlich gärtnerisch gut gepflegten Grundstücken kann sich ganz ausnahmsweise ein Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben.