Abmahnung wegen lauter Feier
Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.
Worum geht es?
Zacharias schüttelt den Kopf. Gerade erzählt ihm sein Schwager am Telefon, er sei vom Vermieter abgemahnt worden, weil er am Vortag zu laut gefeiert hätte. Doch in Wirklichkeit hatte der Nachbar über ihm Geburtstag. Zacharias meint die Verwechslung könne man auf sich beruhen lassen. Doch Anton sieht das ganz anders. Die Sache muss richtig gestellt werden, sonst droht Zacharias Schwager die Kündigung, wenn er einmal laut feiert.
Wer liegt richtig?
Wird ein Mieter vom Vermieter, etwa wegen nächtlicher Ruhestörung, abgemahnt, muss der Mieter dies hinnehmen. Er kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: VIII ZR 139/07) nicht gegen eine Abmahnung klagen. Die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte gibt es zwar im Arbeitsrecht. Eine Rücknahmepflicht einer unberechtigten Abmahnung des Vermieters ergibt sich aber nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es ist im Übrigen auch völlig unerheblich, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Denn eine Abmahnung soll dem Mieter nur ein (angebliches) vertragswidriges Verhalten vor Augen führen. Die Abmahnung bringt dem Vermieter aber keinerlei rechtliche Vorteile. Denn die Abmahnung hat im Falle einer Kündigung keinerlei Beweiswert, dass der Mieter etwas Pflichtwidriges getan hat.