Allergie-Ärger um Pollenflug
Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.
Worum geht es?
Zacharias und Anton sind überraschenderweise mal einer Meinung. Ihr Nachbar gegenüber hat im eigenen Garten eine Birke gepflanzt. Davon fühlen sich die beiden provoziert. „Sauerei!“, poltert Anton, „man kann doch nicht einfach Bäume pflanzen, die mit Ihren Pollen alles verschmutzen und Allergien auslösen.“
Wer liegt richtig?
Aufgrund eines heute geänderten Umweltbewusstseins muss Pollenflug im Frühjahr meist als Kehrseite einer erhöhten Wohnqualität hingenommen werden. Bei Laub, Nadeln, Pollen, Früchten oder Blüten handelt es sich zwar juristisch um Immissionen (§ 906 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch). Ortsübliche Immissionen sind aber in der Regel zu dulden. In einer von Gärten geprägten Siedlungsgegend ist üblicher Pollenflug grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein erhöhter Reinigungsaufwand entsteht. Denn der Betroffene – so einige Gerichte – profitiert in einer durchgrünten Wohngegend auch von dem vorhandenen Pflanzenbestand.
Laut Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2/16 S 49/95) handelt es sich bei Birkenpollen zwar um eine lästige Störung. Die Pollen sind aber in der Regel zu dulden. Das Gericht gab zu bedenken, dass Allergien weit verbreitet sind und von einer Vielzahl von verschiedenen Pflanzen ausgehen. Könnte jeder Allergiker gegenüber seinem Nachbarn die Beseitigung der allergieauslösenden Bepflanzung in seiner näheren Umgebung verlangen, würde dies den Interessen der Allgemeinheit zuwiderlaufen.