Aufstellregeln für Holzgerüst in Zaunnähe
Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.
Worum geht es?
Anton will seinen Augen nicht trauen. Da stellt sein streitbarer Nachbar doch gerade ein Holzgerüst im Garten an der Gartengrenze auf. Nicht ein kleines, nein, dieses ist mindestens drei Meter breit und erreicht schätzungsweise eine Höhe von 2,5 Metern. Er ruft hinüber und stellt Zacharias zur Rede. Dieser beschwichtigt ihn: „Wir wollen nur einen Kinderspielturm errichten. Was regst du dich denn so auf? Auf meinem Grundstück kann ich einen Spielplatz so anlegen und formen, wie es mir gefällt!“ „Quatsch!“, kontert Anton, „für so hohe Gerüste direkt an der Grenze braucht man eine Genehmigung und man muss einen Mindestabstand einhalten.“
Wer liegt richtig?
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az.: 4 K 25/08.NW.) müssen für einen im Garten aufgestellten Spielturm nicht die Baugrenzen für Gebäude eingehalten werden. Denn – so das Gericht – ein Spielturm ist weder ein Aufenthaltsraum noch ein Gebäude. Auch wenn er im Einzelfall einer menschlichen Behausung – stilisierend – nachempfunden ist, geht es schließlich nicht um die Schaffung einer dem Schutz der spielenden Kinder dienenden Räumlichkeit. Die Erreichbarkeit des Turms über Seilrampe, Seilzug oder Kletternetz lässt allein den Schluss zu, dass dieser ein bewusst durchlässig gestaltetes Sport- und Spielgerät und nicht ein von der Umgebung abgeschiedener Raum zum Verweilen ist. Der Umstand, dass Kinder beim Spielen auf dem Turm Einsicht in das Nachbargrundstück nehmen können, ist abstandsflächenrechtlich irrelevant.