Baugenehmigung für kleinen Schuppen

Baugenehmigung für kleinen Schuppen

Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.

 

Worum geht es?

„Schreinerei Krause und Partner“ liest Anton auf dem Transporter, der neben seiner Einfahrt parkt. Und tatsächlich spaziert sein Nachbar Zacharias gerade mit einem Handwerker am Zaun entlang und zeigt gestikulierend mit den Händen richtig Boden. Der will doch nicht etwa kurz vor der Grundstücksgrenze einen Schuppen errichten lassen. Sofort rennt Anton hin und stellt die beiden zur Rede. „Ein kleiner Schuppen ist kein Bauwerk, das berührt keine Bauvorschriften“, doziert arrogant der Typ im Blaumann und will sich in die Planungen nicht von unbeteiligten Anwohnern hineinreden lassen.

Wer liegt richtig?

Die jeweilige Bauordnung eines jeden Bundeslandes regelt, etwa ab welchem Volumen eine Baugenehmigung einzuholen ist. Aber auch wenn der Schuppen genehmigungsfrei ist, bedeutet dies nicht, dass er überall aufgestellt werden darf. Oft gibt es im Bebauungsplan festgelegte Baufenster oder Baulinien an die man sich halten muss, oder ein Schuppen im Vorgarten ist sogar gänzlich verboten.

Ein Schuppen direkt an der Gartengrenze gegenüber der Terrasse des Nachbarn kann außerdem schikanös sein. Wer einen Schuppen errichtet, nur um den Nachbarn zu ärgern, handelt rechtswidrig. So entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 8 S 98/08). Die bereits erteilte Baugenehmigung wurde in diesem von Gericht entschiedenen Fall wieder aufgehoben. Nach der Auffassung des Gerichtes hatte der Schuppen nämlich nur den Zweck, den Nachbarn zu schädigen. Ein auch nur entfernt schutzwürdiges eigenes Interesse des Bauherren an dem gewählten Standort konnte das Gericht nicht erkennen. Für den Schuppen gibt es auf dem großen Grundstück sogar – so das Gericht – eine erhebliche Anzahl möglicher Alternativstandorte, die auch für den Bauherren vorteilhafter sind.

 

Zacharias freut sich: Er hat im Gartencenter zwanzig Säcke Planzenerde zum Schnäppchenpreis erworben. Da er die Beete erst im nächsten Monat anlegen will, hat er die Säcke vorerst direkt am Gartenzaun gestapelt. Anton findet das selbstverständlich nicht hinnehmbar: „Wie sieht das denn aus? Diese hässlichen Säcke darfst du auch gar nicht direkt an meinen Zaun legen.“ Zacharias kontert: „Mir doch egal, auf meinem Grund und Boden kann ich abladen, was ich will. Ob du das ästhetisch findest, muss mich nicht kümmern.“