Bellender Hund am Gartenzaun
Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.
Worum geht es?
Anton ist immer noch erregt. Vor einer Stunde kam er vom Einkaufen an einem Grundstück vorbei, hinter dessen Zaun ihn ganz überraschend ein großer Hund aggressiv ankläffte. „Mir ist fast das Herz stehen geblieben“, beklagt er sich bei seinem Nachbarn. Der findet das Erlebnis aber eher belustigend. „Der Hund war ja hinter einem hohen Zaun und konnte dich doch gar nicht erreichen. Wer sich davon erschrecken lässt, hat selber schuld!“, meint Zacharias. Anton sieht das anders: „Als Hundehalter muss ich dafür sorgen, dass mein Hund niemanden schadet, ich hätte ja stolpern und mich verletzen können, dann hätte der Hundebesitzer dafür haften müssen.“
Wer liegt richtig?
Auf dem eigenen Grundstück darf der Hund herumlaufen und grundsätzlich auch in Maßen bellen. Ist ein Hund aber bereits in der Vergangenheit als aggressionsbereit und im Freien als schwer lenkbar aufgefallen ist, darf er insbesondere bei Spaziergänge an Orten, an denen mit Joggern oder Wanderern zu rechnen ist, nur noch angeleint laufen, urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 2 Ns 209 Js 21912/2005).
Im Übrigen schützt das Schild „Warnung vor dem Hunde“ im Allgemeinen alleine nicht vor Schmerzensgeldansprüchen, wenn der Hund einen Besucher beißt. Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden.
Diese Verpflichtung gilt insbesondere, wenn vom Grundstück durch besondere Umstände (z.B. das Halten eines bissigen Hundes auf einem Grundstück in einem Wohngebiet) erhebliche Gefahren ausgehen. Das Schild „Warnung vor dem Hunde“ stellt laut einer Entscheidung des Landgerichts Memmingen (Az. 1 S 2081/93) keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist. Es ist allgemein bekannt, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben.