Benutzung gekennzeichneter Parkflächen
Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.
Worum geht es?
Anton ist sauer. Soeben hat er von seinem Bruder am Telefon erfahren, dass dieser vom Ordnungsamt einen Strafbescheid erhalten hat, weil er letzte Woche falsch geparkt haben soll. Anton hatte vor zwei Wochen Geburtstag gefeiert. Da für die vielen Gäste nicht ausreichend Parkplätze frei waren, hatte sein Bruder in der Nebenstraße geparkt. Da sind für die Anwohner auf der Fahrbahn Stellplätze durch rote Pflastersteine markiert. Zacharias doziert: „Das weiß doch jeder, dass man auf solchen Straßen nur auf diesen rot markierten Flächen parken darf.“ Anton will das nicht einsehen: „Er hat doch niemanden behindert und Parkverbotsschilder sind auch nicht aufgestellt.“
Wer liegt richtig?
Es kommt abgesehen von möglichen regionalen Regelungen (wie etwa der blauen Zone) grundsätzlich auf die konkrete Verkehrssituation an. Zwar gibt es keine ausdrückliche Regelung in der Straßenverkehrsordnung, wonach nur auf rot markierten Stellen geparkt werden darf. Nur weil aber kein Halteverbotsschild aufgestellt wurde, bedeutet das nicht, dass Parken erlaubt ist. Nach § 12 StVO I ist beispielsweise vorgeschrieben, dass nicht an engen Stellen geparkt werden darf. Insbesondere darf die die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen durch das abgestellte Fahrzeug nicht verhindert werden. Außerdem gibt die Regelung in § 12 StVO IV, dass platzsparend geparkt werden muss. Wer ein Knöllchen vermeiden möchte, sollte sich an angebrachte Markierungen halten.