Briefkasten im Mietshaus

Briefkasten im Mietshaus

Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.

 

Worum geht es?

Anton hat Besuch von einem alten Schulkameraden. Beim Bier berichtet ihm Gernold von seinem Ärger mit dem Vermieter. Dieser hätte ihm untersagt, am Briefkasten ein zusätzliches Namensschild seines kleinen Internetversandhandels anzubringen. „Nun bekomme ich oft wichtige Post nicht, wenn die Kunden meinen Namen bei der Adresse nicht mit angeben. Das muss ich mir nicht gefallen lassen.“, klagt Gernold. Anton kennt zwar die Gesetzeslage nicht im Detail, ist aber um eine Meinung nicht verlegen: „Wahrscheinlich darfst du in der Wohnung sowieso kein Geschäft betreiben, daher kann der Vermieter dir auch das Nennen des Firmennamens an Briefkasten und Klingel untersagen.“

Wer liegt richtig?

Grundsätzlich darf ein Mieter seine Wohnung nur zum Wohnen nutzen, nicht aber in ihr ein Gewerbe betreiben, sofern nicht im Mietvertrag vereinbart.

Berufliche Tätigkeiten, die der Mieter ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, fallen dabei jedoch regelmäßig noch unter den Begriff des Wohnens; beispielsweise die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers im häuslichen Arbeitszimmer.

Freiberufliche oder gewerbliche Aktivitäten, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter dagegen in der Regel nicht dulden. Der Vermieter kann aber nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 165/08) im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine teilgewerblichen Nutzung zu erlauben. Etwa dann, wenn es sich nur um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt.

Die Möglichkeit Post zu erhalten gehört übrigens zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Deshalb darf der Vermieter den zweiten Namen am Briefkasten, außer bei unerlaubter gewerblicher Tätigkeit, nicht verbieten. Der Mieter darf sogar einen zweiten Namen von einer Person für die er Post entgegen nimmt am Briefkasten befestigen, selbst wenn diese Person dort gar nicht wohnt.

 

 

Zacharias freut sich: Er hat im Gartencenter zwanzig Säcke Planzenerde zum Schnäppchenpreis erworben. Da er die Beete erst im nächsten Monat anlegen will, hat er die Säcke vorerst direkt am Gartenzaun gestapelt. Anton findet das selbstverständlich nicht hinnehmbar: „Wie sieht das denn aus? Diese hässlichen Säcke darfst du auch gar nicht direkt an meinen Zaun legen.“ Zacharias kontert: „Mir doch egal, auf meinem Grund und Boden kann ich abladen, was ich will. Ob du das ästhetisch findest, muss mich nicht kümmern.“