Geruchsintensive Dunstabzugshaube
Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.
Worum geht es?
Anton ist an diesem Wochenende „Strohwitwer“, da seine geschätzte Gattin mit ihren Freundinnen eine Radtour unternimmt. Um sein leibliches Wohl muss er sich darum leider selber bemühen und die Aussicht auf die Küchenarbeit lässt seine Laune massiv abflauen. Als er den Müll rausbringt, strömen ihm die verführerischen Gerüche aus Habrechts Küche in die Nase. Ausgerechnet heute, wo er sich selbst wohl mit Tiefkühlkost begnügen muss. Dass die Dunstabzugshaube der Nachbarn eine Ableitung nach außen hat, störte ihn noch nie so sehr wie heute. Schon einmal hatte er Zacharias darauf angesprochen, sich eine moderne, passive Abzugshaube mit integriertem Filter zuzulegen. Doch dieser hatte nur schnippisch abgewunken: „Ich kann meine Dunstabzugshaube so betreiben wie und wann ich will, da kannst du nichts daran ändern.“.
Wer liegt richtig?
Bei ganz massiven Beeinträchtigungen kann Anton sich unter Umständen auf § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen. Immissionen müssen nämlich nur geduldet werden, wenn sie ortsüblich sind und nicht erheblich beeinträchtigen. Beispielsweise ist es in einer Wohnungseigentumsanlage nicht gestattet, eigenmächtig ein kleines Loch an der Außenmauer durch zu brechen und einen Dunstabzug anzubringen, wenn andere Miteigentümer durch die austretenden Küchendünste beeinträchtigt werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 2 Z BR 148/04) ließ es letztendlich dahinstehen, ob sich die Abwehransprüche der klagenden Nachbarn direkt aus dem Wohnungseigentumsrecht (§ 14 WEG) oder zumindest analog aus nachbarrechtlichen Vorschriften (§ 906 BGB) ergeben. Zumindest ergeben sich bei der Beurteilung, wann einem anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht, wesentliche Anhaltspunkte aus § 906 III BGB. Nach dieser Vorschrift ist das Zuführen von Dämpfen und Gerüchen durch eine besondere Leitung unzulässig. Eine gezielte Zuleitung, wie im vorliegenden Fall, widerspricht somit auch dem Wohnungseigentumsrecht. Die in der eigenen Wohnung als unerwünscht empfundenen Gerüche sind den Nachbarn nicht zumutbar. Die Außenlüftung darf somit in der Regel nicht mehr betrieben werden.