Lärm durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.
Worum geht es?
Anton nörgelt. Gerade fährt zum wiederholten Male ein lauter Traktor samt Anhänger bei ihm vor dem Grundstück vorbei, dabei ist schon fast Schlafenszeit. Auch gestern am Sonntag hatte der ortsansässige Bauer auf dem nahe gelegenen Feld gearbeitet und mit dem Mähdrescher das Korn eingefahren. „Für die Landwirtschaft gelten die normalen Lärmvorschriften nicht.“, belehrt ihn Zacharias, „da gelten Ausnahmeregelungen.“ Anton zweifelt das an und verweist auf den Gleichheitsanspruch.
Wer liegt richtig?
Nur gleiches muss nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleich behandelt werden. Es macht aber einen erheblichen Unterschied, ob der Nachbar seinen englischen Rasen am Sonntag mäht oder der für den Nachmittag angesagte Hagelsturm die Ernte eines ganzen Jahres vernichtet. Deshalb sind in den jeweiligen Gesetzen der Bundesländer, die die Sonntagsruhe regeln, meistens Ausnahmen für die Landwirtschaft vorgesehen. Unbedingt erforderliche Tätigkeiten sind Landwirten auch am Sonntag erlaubt, wie etwa das Einholen der Heuernte. Das Ausbringen von Odel dürfte aber nicht darunter fallen. Für die Zulässigkeit kommt es somit auf den jeweiligen Einzelfall an.