Wenden auf der Einfahrt
Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.
Worum geht es?
Schon wieder der Schnösel! Antons Blutdruck steigt, denn zum dritten Mal beobachtet er, wie dieser Sportwagenbesitzer rückwärts auf seine Grundstückseinfahrt fährt, kurz hupt und, nachdem sich die aufgebrezelte Nachbarstochter auf den Beifahrersitz geschwungen hat, mit durchdrehenden Reifen wegdüst. Am nächsten Tag stellt er Zacharias´ Ehefrau zur Rede: „Sagt dem Freund eurer Tochter endlich, dass er gefälligst auf Eurer Einfahrt wenden soll. Meine Einfahrt ist für mich und meine Gäste reserviert.“ Frau Habrecht ist perplex und findet keine passende Erwiderung: „Ach, hab´dich doch nicht so, die Straße ist für alle da.“
Wer liegt richtig?
Der Eigentümer des Anwesens hat gemäß § 903 BGB grundsätzlich das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren und Einwirkungen Fremder auf sein Eigentum auszuschließen. Wer trotz ausdrücklicher Untersagung die Einfahrt befährt, greift in diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition ein. Darüber hinaus verletzte er damit das Hausrecht des Besitzers. Das Befahren der Einfahrt kann also grundsätzlich untersagt werden.
Bitte nicht nachmachen: Nach dem Urteil des Amtsgerichts Hadamar (3 C 420/94 – Urteil nachlesen) darf sich der Grundstückseigentümer einer wiederholten Verletzung seines Eigentums- und Hausrechts durch einen unberechtigt auf seinem Anwesen wendenden Pkw mit einem gezielten Kartoffelwurf erwehren. Dies sei im konkreten Einzelfall nach Ansicht dieses Gerichts eine berechtigte Notwehr und für die Delle im Auto muss kein Schadensersatz bezahlt werden. Dies können andere Gerichte im jeweiligen zu beurteilenden Einzelfall aber auch ganz anders sehen.
Zacharias freut sich: Er hat im Gartencenter zwanzig Säcke Planzenerde zum Schnäppchenpreis erworben. Da er die Beete erst im nächsten Monat anlegen will, hat er die Säcke vorerst direkt am Gartenzaun gestapelt. Anton findet das selbstverständlich nicht hinnehmbar: „Wie sieht das denn aus? Diese hässlichen Säcke darfst du auch gar nicht direkt an meinen Zaun legen.“ Zacharias kontert: „Mir doch egal, auf meinem Grund und Boden kann ich abladen, was ich will. Ob du das ästhetisch findest, muss mich nicht kümmern.“