Wuchernder Bambus
Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.
Worum geht es?
Zacharias hat im Gartencenter einen kleinen Bambus-Busch erworben. Er findet, dass er sich ganz gut in der Nähe seines Steingartens machen würde. Dieser liegt allerdings dicht am Zaun seines streitfreudigen Nachbarn. Und tatsächlich, als Zacharias das Pflanzloch aushebt, kommt Anton auch schon angesaust und stellt ihn zur Rede. „Das ist doch ein Bambus, die sind berüchtigt für ihre wild wuchernden Wurzeln. Da halte mal schön den vorgeschriebenen Grenzabstand ein!“ Doch Zacharias argumentiert dagegen: „Dein feiner Grenzabstand gilt nur für Bäume, Sträucher und Hecken. Mein Bambus ist doch eine Staudenpflanze, da greifen die Vorschriften nicht.“
Wer liegt richtig?
Zacharias irrt sich. Es kommt nicht darauf an, ob Bambus botanisch zu den Gräsern zählt. Bambus darf nicht wie etwa Sonnenblumen direkt an die Grenze gepflanzt werden. Für Bambus gelten nämlich genau die gleichen Bestimmungen wie für andere Heckenpflanzen. Ausschlaggebend für die nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften ist nämlich, ob die jeweilige Pflanze verholzt – was beim Bambus der Fall ist. Denn auch wenn in der Botanik der Bambus den Gräsern zugeordnet wird, ist diese Einordnung für die rechtliche Wertung nicht bindend. Im Sinne der nachbarrechtlichen Vorschriften ist Bambus ein „Gehölz“, urteilte etwa das Amtsgericht (AG) Schwetzingen (Az.: 51 C 39/00).