Nachbarrechtsgesetz für das Land Bayern (AGBGB)

Nachbarrechtsgesetz für das Land Bayern (AGBGB)

Nachbarrechtsgesetz Bayern

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze

– AGBGB –

Vom 20. September 1982
BayRS 400-1-J


Inhaltsübersicht:

Erster Teil: Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Erster Abschnitt Vereine
Art. 1     Eingetragene Vereine
Art. 2     Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht
Art. 3     Altrechtliche anerkannte Vereine
Art. 4     Sonstige altrechtliche Vereinigungen

Zweiter Abschnitt Bierlieferungsvertrag
Art. 5     Vertragsinhalt
Art. 6     Bestellung einer Sicherungshypothek

Dritter Abschnitt Leibgedingsvertrag
Art. 7     Anzuwendende Vorschriften
Art. 8     Ort der Leistung
Art. 9     Art der Leistung
Art. 10     Zeit der Leistung
Art. 11     Grundstückslasten
Art. 12     Wohnungsrecht
Art. 13     Aufnahme anderer Personen
Art. 14     Verpflegung
Art. 15     Beerdigungskosten
Art. 16     Dingliche Sicherung
Art. 17     Leistungsstörungen
Art. 18     Geldrente
Art. 19     Störung der Beziehungen durch den Berechtigten
Art. 20     Störung der Beziehungen durch den Verpflichteten
Art. 21     Veräußerung des Grundstücks
Art. 22     Mehrere Berechtigte
Art. 23     Ersatz von Verwendungen

Vierter Abschnitt Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Art. 24     Antragsberechtigung
Art. 25     Antragsvoraussetzungen
Art. 26     Legitimationswirkung
Art. 27     Wirksamkeit der Übertragung
Art. 28     Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Aufgebot

Fünfter Abschnitt Inhaberpapiere
Art. 29     Bekanntmachung des Verlustes
Art. 30     Hinterlegung von Schuldverschreibungen

Sechster Abschnitt Öffentliche Sparkassen
Art. 31     Spareinlagen
Art. 32     Legitimationswirkung der Sparurkunde
Art. 33     Kraftloserklärung einer Sparurkunde
Art. 34     Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung
Art. 35     Anordnung des Aufgebots
Art. 36     Inhalt des Aufgebots, Anmeldungsfrist
Art. 37     Bekanntmachung des Aufgebots
Art. 38     Anmeldung der Rechte
Art. 39     Kraftloserklärung
Art. 40     Ausstellung einer neuen Urkunde
Art. 41     Rechtsbehelfe
Art. 42     Kosten

Siebter Abschnitt Nachbarrecht
Art. 43     Fensterrecht
Art. 44     Balkone und ähnliche Anlagen
Art. 45     Besondere Vorschriften für Fenster, Balkone und ähnliche Anlagen
Art. 46     Erhöhung einer Kommunmauer
Art. 46a     Überbau durch Wärmedämmung
Art. 46b     Hammerschlags- und Leiterrecht
Art. 47     Grenzabstand von Pflanzen
Art. 48     Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken
Art. 49     Messung des Grenzabstands
Art. 50     Ausnahmen vom Grenzabstand
Art. 51     Ältere Gewächse und Waldungen
Art. 52     Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche
Art. 53     Erlöschen von Anwenderechten
Art. 54     Ausschluß von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen

Achter Abschnitt Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten
Art. 55     Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken
Art. 56     Dienstbarkeiten an buchungsfreien Grundstücken
Art. 57     Aufhebung und Erlöschen altrechtlicher Grunddienstbarkeiten
Art. 58     Ausschluß des Berechtigten bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten
Art. 59     Aufgebotsverfahren
Art. 60     Erneutes Aufgebotsverfahren

Neunter Abschnitt Sonstige sachenrechtliche Vorschriften
Art. 61     Fundbehörden und fundrechtliches Verfahren
Art. 62     Stockwerkseigentum
Art. 63     Ablösung einer Reallast
Art. 64     Ablösungssumme bei subjektiv-dinglichen Rechten
Art. 65     Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt
Art. 66     Lösungsanspruch der öffentlichen Pfandleihanstalten

Zehnter Abschnitt Familien- und erbrechtliche Vorschriften, Vollziehung von Auflagen
Art. 67     Anlegung von Mündelgeld
Art. 68     Festsetzung des Ertragswerts eines Landguts
Art. 69     Vollziehung von Auflagen

Elfter Abschnitt Öffentlich-rechtliche Ansprüche
Art. 70     Haftung des Grundstücks
Art. 71     Erlöschen

Zweiter Teil: Ausführung handelsrechtlicher Vorschriften
Art. 72     Benachbarte Gemeinden
Art. 73     Ermächtigung zur Ausstellung von Lagerscheinen
Art. 74     Auflösung von Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Dritter Teil: Übergangs-, Änderungs- und Schlußvorschriften
Art. 75     Verweisungen in anderen Vorschriften
Art. 76     Aufhebung von Ehehaftsverhältnissen
Art. 77     Sonstige Übergangsvorschriften
Art. 78     Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen
Art. 79     (Änderungsbestimmung)
Art. 80     Inkrafttreten



Erster Teil: Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Erster Abschnitt

Vereine

Artikel 1 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins nach § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

Artikel 2 Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht
(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist die Regierung von Schwaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Genehmigung der Änderung der Satzung nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt bei Vereinen nach Absatz 1 die für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständige Behörde. Bei Schützengesellschaften, der königlich privilegierten Künstlergemeinschaft von 1868, dem Künstlerunterstützungsverein München und dem Heilstättenverein Lenzheim erteilt sie die Regierung von Schwaben. Im Übrigen erteilt sie das für den Tätigkeitsbereich des Vereins zuständige Staatsministerium; es kann die Verwaltungszuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung von Schwaben übertragen.
(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
 
Artikel 3 Altrechtliche anerkannte Vereine
Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung von Vereinen betreffend, bestanden haben, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine.

Artikel 4 Sonstige altrechtliche Vereinigungen
(1) Eine privatrechtliche Vereinigung, der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechtsfähigkeit verliehen worden ist und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn sie mindestens drei Mitglieder hat und ihre Satzung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über eingetragene Vereine entspricht.
(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob und wodurch die Vereinigung vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sofern sie seither im Rechtsverkehr als rechtsfähige Vereinigung aufgetreten ist.
(3) Mit der Eintragung wird die Vereinigung ein eingetragener Verein im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie ist berechtigt, ihre frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises auf eine frühere staatliche Privilegierung mit dem Zusatz “e. V.” fortzuführen.
(4) Eine öffentlich-rechtliche Vereinigung, der vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechtsfähigkeit verliehen worden ist und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf Antrag als Verein des bürgerlichen Rechts in das Vereinsregister eingetragen. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Eintragung bedarf der Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn öffentliche Interessen gefährdet würden.


Zweiter Abschnitt

Bierlieferungsvertrag

Artikel 5 Vertragsinhalt
(1) Wird zwischen einem Brauer und einem Wirt ein Vertrag über die Lieferung von Bier ohne Bestimmung der Menge des zu liefernden Biers geschlossen, so gilt, soweit nichts anderes vereinbart wird, als Gegenstand des Vertrags der gesamte Bedarf an Bier, der sich in dem Gewerbebetrieb des Wirts während der Dauer des Vertragsverhältnisses ergibt. Der Wirt ist verpflichtet, den Bedarf ausschließlich von dem Brauer zu beziehen, der Brauer hat dem Wirt die jeweils verlangten Mengen zu liefern. Ist die Dauer des Vertragsverhältnisses nicht bestimmt, so kann es von jedem Teil unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 30. September jeden Jahres gekündigt werden.
(2) Geht das Geschäft des einen oder des anderen Teils durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen Dritten über, so hat der bisherige Inhaber dafür einzustehen, daß der neue Inhaber in den Vertrag eintritt.

Artikel 6 Bestellung einer Sicherungshypothek
(1) Ist bei dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses der in Artikel 5 Abs. 1 bezeichneten Art der Wirt Eigentümer des Grundstücks, auf dem er sein Geschäft betreibt, so kann der Brauer verlangen, daß ihm für den gestundeten oder rückständigen Kaufpreis des gelieferten Biers eine Sicherungshypothek an dem Grundstück bestellt wird.
(2) Hat der Wirt noch andere Grundstücke, die mit dem seinem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstück gemeinschaftlich bewirtschaftet werden, so kann der Brauer die Erstreckung der Sicherungshypothek auf diese Grundstücke verlangen, soweit sie erforderlich ist, damit der Betrag des Kaufpreises durch den Wert der Grundstücke doppelt gedeckt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Sicherungshypothek im Rang vorgehen.


Dritter Abschnitt

Leibgedingsvertrag

Artikel 7 Anzuwendende Vorschriften
Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente die besonderen Vorschriften der Artikel 8 bis 23.

Artikel 8 Ort der Leistung
Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken. Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist die Leistung in der Wohnung zu erbringen.

Artikel 9 Art der Leistung
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Art zu liefern, wie sie auf dem Grundstück gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse verlangen, die der mittleren Art und Güte der auf dem Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse entsprechen.
 
Artikel 10 Zeit der Leistung
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Bodennutzung als Jahresvorrat zu liefern, so ist zu der Zeit zu liefern, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung voranzugehen hat, bearbeitet sind.

Artikel 11 Grundstückslasten
Darf der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, insbesondere ein darauf befindliches Gebäude, benutzen, so hat der Verpflichtete die auf diesen Teil des Grundstücks treffenden Lasten zu tragen.

Artikel 12 Wohnungsrecht
(1) Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung wiederherzustellen. Hat der Zufall eine so wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verpflichteten zur Folge, daß ihm die Wiederherstellung nicht zugemutet werden kann, so hat er dem Berechtigten Wohnung zu gewähren, wie es den Umständen nach der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt, wenn das Gebäude wiederherzustellen ist, für die zur Wiederherstellung erforderliche Zeit.
(3) Der Verpflichtete hat auf Verlangen des Berechtigten das Gebäude gegen Brandschaden zu versichern.

Artikel 13 Aufnahme anderer Personen
(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, seine Familie sowie die zur angemessenen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(2) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu gestatten, so erstreckt sich die Befugnis des Berechtigten zur Aufnahme seiner Familie nicht auf Personen, die durch eine erst nach Abschluß des Leibgedingsvertrags eingegangene Ehe oder durch eine nach diesem Zeitpunkt ausgesprochene Ehelicherklärung oder Annahme als Kind Familienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstand des Berechtigten ausgeschieden waren.

Artikel 14 Verpflegung
Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf in angemessener und ortsüblicher Weise zu gewähren; die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Heilmittel hat der Berechtigte zu tragen.
 
Artikel 15 Beerdigungskosten
Im Fall des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der angemessenen Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
 
Artikel 16 Dingliche Sicherung
Der Berechtigte kann die Bestellung einer seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit oder Reallast an dem Grundstück verlangen. Die Rechte sind mit dem Rang unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung des Grundstücks bestehenden Belastungen zu bestellen.
 
Artikel 17 Leistungsstörungen
Erbringt der Verpflichtete eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, verletzt er eine Pflicht nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder braucht er nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten, so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, nach §§ 323, 324, 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.
 
Artikel 18 Geldrente
Muß der Berechtigte aus besonderen Gründen das Grundstück auf Dauer verlassen, so hat der Verpflichtete ihm für die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen eine Geldrente zu zahlen, die dem Wert der Befreiung nach billigem Ermessen entspricht. Für andere Leistungen, die für den Berechtigten wegen seiner Abwesenheit von dem Grundstück ohne Interesse sind, hat der Verpflichtete den Wert zu vergüten, den sie für den Berechtigten auf dem Grundstück haben.
 
Artikel 19 Störung der Beziehungen durch den Berechtigten
Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht mehr zugemutet werden kann, ihm das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Verpflichtete ihm die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so gilt Artikel 18 entsprechend.
 
Artikel 20 Störung der Beziehungen durch den Verpflichteten
Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung auf dem Grundstück aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand zu ersetzen. Ferner hat er dem Berechtigten den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß dieser andere ihm zustehende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann.
 
Artikel 21 Veräußerung des Grundstücks
(1) Wird das Grundstück veräußert, so stehen dem Berechtigten die in Artikel 20 bestimmten Rechte zu. Er verliert diese Rechte, wenn er das Grundstück nicht binnen eines Jahres räumt, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Sie stehen ihm nicht zu, wenn das Grundstück mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben des Verpflichteten veräußert wird.
(2) Die nach den Artikel 19 und 20 sich aus einer Störung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ergebenden Rechte treten im Fall der Veräußerung des Grundstücks ein, wenn die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Erwerber von dem einen oder dem anderen in der dort angegebenen Weise gestört werden.

Artikel 22 Mehrere Berechtigte
(1) Ist ein Leibgeding für Ehegatten vereinbart, so kann, wenn der eine Ehegatte stirbt, der andere Ehegatte das volle Leibgeding mit Ausnahme der Leistungen verlangen, die unmittelbar für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren.
(2) In anderen Fällen eines für mehrere Berechtigte vereinbarten Leibgedings wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zweck des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mußten.
 
Artikel 23 Ersatz von Verwendungen
Bei der Beendigung des Rechtsverhältnisses hat der Verpflichtete, wenn er dem Berechtigten die Benutzung eines Teils des Grundstücks zu gewähren hatte, die Kosten, die der Berechtigte auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Nutzungsjahres zu trennenden Früchte verwendet hat, zu ersetzen, soweit sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen. Hatte der Verpflichtete den Teil des Grundstücks für den Berechtigten zu bestellen, so bleiben die von ihm geleisteten Bestellungsarbeiten außer Ansatz.


Vierter Abschnitt

Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Artikel 24 Antragsberechtigung
(1) Zu der Stellung von Anträgen, die eine Verfügung über eine auf den Namen des Gläubigers umgeschriebene Schuldverschreibung des Freistaates Bayern sowie der ihm angehörenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts enthalten, sowie zum Empfang der in einer solchen Schuldverschreibung versprochenen Zahlung sind nur der Gläubiger, auf dessen Namen die Schuldverschreibung umgeschrieben ist, seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, der Insolvenz- oder Konkursverwalter und der Testamentsvollstrecker sowie diejenigen Personen berechtigt, welche die Schuldverschreibung von Todes wegen oder im Weg der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft erworben haben.
(2) Ist die Schuldverschreibung zum Zweck der Zwangsvollstreckung gepfändet, so kann der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Pfändung erwirkt ist, die Löschung der Umschreibung beantragen.
 
Artikel 25 Antragsvoraussetzungen
(1) Der Antragsteller muß sich im Besitz der Schuldverschreibung befinden.
(2) Der Antrag muß öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. Anträge einer öffentlichen Behörde bedürfen einer besonderen Beglaubigung nicht.
(3) Für eine Vollmacht oder eine sonstige Vertretungs- oder Verwaltungsbefugnis ist derselbe Nachweis erforderlich wie bei der Bewilligung einer Eintragung in das Grundbuch. Zum Nachweis des Erwerbs von Todes wegen ist ein Zeugnis des Nachlaßgerichts erforderlich. Bei dem Erwerb im Weg der Auseinandersetzung genügt ein Zeugnis des zuständigen Gerichts oder Notars.
(4) Ist seit der Umschreibung eine Änderung in der Person des Gläubigers (Änderung des Namens oder des Wohnorts) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird.
(5) Diese Vorschriften gelten auch für die Quittung über den Empfang der Zahlung.
 
Artikel 26 Legitimationswirkung
Ist das Verfügungsrecht des Antragstellers oder des Empfängers der Zahlung in der in Artikel 25 bestimmten Weise nachgewiesen, so ist der Aussteller ohne weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung über die Schuldverschreibung rechtswirksam verfügen kann.
 
Artikel 27 Wirksamkeit der Übertragung
Die Übertragung einer Schuldverschreibung der in Artikel 24 Abs. 1 bezeichneten Art wird dem Aussteller gegenüber erst mit der Umschreibung wirksam.
 
Artikel 28 Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Aufgebot
(1) Die Vorschriften der §§ 798 bis 803, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch für Schuldverschreibungen der in Artikel 24 Abs. 1 bezeichneten Artikel.
(2) Auf das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung einer solchen Schuldverschreibung sind die Vorschriften der §§ 1010 bis 1014 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.


Fünfter Abschnitt

Inhaberpapiere

Artikel 29 Bekanntmachung des Verlustes
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben auf Antrag desjenigen, dem ein Inhaberpapier gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, den Verlust im Bundesanzeiger bekanntzumachen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller hat die Kosten vorzuschießen.
(2) Bei dem Verlust von Banknoten und anderen auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Inhaberpapieren kann die Bekanntmachung nicht verlangt werden; für abhanden gekommene Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann sie nur verlangt werden, wenn die Scheine später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Einlösungstermin fällig werden.
 
Artikel 30 (aufgehoben)


Sechster Abschnitt

Öffentliche Sparkassen

Artikel 31 Spareinlagen
Bei einer öffentlichen Sparkasse können Minderjährige und andere in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Spareinlagen machen.
 
Artikel 32 Legitimationswirkung der Sparurkunde
Ist eine öffentliche Sparkasse nach ihrer Satzung bei der Zahlung eines Guthabens an den Inhaber der Sparurkunde nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen, so ist sie, sofern nicht in der Urkunde eine abweichende Bestimmung getroffen ist, ohne weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, daß der Inhaber das Guthaben rechtswirksam kündigen und einziehen kann.
 
Artikel 33 Kraftloserklärung einer Sparurkunde
Die Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde einer öffentlichen Sparkasse kann auch bei der Sparkasse beantragt werden. Für das bei der Kraftloserklärung zu beachtende Verfahren gelten die Vorschriften der Artikel 34 bis 42.
 
Artikel 34 Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung
Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von denen seine Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. Über die Wahrheit seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.
 
Artikel 35 Anordnung des Aufgebots
Die Sparkasse erläßt ein Aufgebot und ordnet, wenn die Urkunde abhanden gekommen ist, die Sperre des Guthabens an.
 
Artikel 36 Inhalt des Aufgebots, Anmeldungsfrist
(1) Das Aufgebot hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Antragstellers und der Urkunde; 2. die Aufforderung an den Inhaber der Urkunde, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt werde.
(2) Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen die Urkunde bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist.
 
Artikel 37 Bekanntmachung des Aufgebots
(1) Das Aufgebot ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung eines Auszugs in das für die Bekanntmachungen der Sparkasse bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Sparkasse kann die einmalige Einrückung in ein weiteres Blatt oder die einmalige Wiederholung der Einrückung in das in Absatz 1 bestimmte Blatt anordnen.
 
Artikel 38 Anmeldung der Rechte
(1) Meldet der Inhaber der Urkunde seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat die Sparkasse den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zu deren Vorlegung ein Termin zu bestimmen.
(2) Die Sperre des Guthabens darf erst aufgehoben werden, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des Absatzes 1 gestattet worden ist.
 
Artikel 39 Kraftloserklärung
(1) Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch die Sparkasse für kraftlos zu erklären. Vor der Kraftloserklärung kann dem Antragsteller über die Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.
(2) Die Kraftloserklärung ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung des wesentlichen Inhalts in das in Artikel 37 Abs. 1 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen.
 
Artikel 40 Ausstellung einer neuen Urkunde
An Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde erhält der Antragsteller eine neue Urkunde.
 
Artikel 41 Rechtsbehelfe
(1) Die Kraftloserklärung kann nur durch Klage nach Maßgabe der §§ 957, 958 der Zivilprozeßordnung angefochten werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.
(2) Das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil ist, soweit es die Kraftloserklärung aufhebt, nach Eintritt der Rechtskraft in der in Artikel 39 Abs. 2 für die Kraftloserklärung vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen.
 
Artikel 42 Kosten
Das Aufgebotsverfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.


Siebter Abschnitt

Nachbarrecht

Artikel 43 Fensterrecht
(1) Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, daß bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung ab gemessen.
(2) Den Fenstern stehen Lichtöffnungen jeder Art gleich.
 
Artikel 44 Balkone und ähnliche Anlagen
Balkone, Erker, Galerien und ähnliche Anlagen, die weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks abstehen, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, müssen auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite auf Verlangen des Nachbarn mit einem der Vorschrift des Artikel 43 entsprechenden Abschluß versehen werden. Der Abstand wird bei vorspringenden Anlagen von dem zunächst an der Grenze befindlichen Vorsprung ab, bei anderen Anlagen nach Artikel 43 Abs. 1 Satz 2 gemessen.
 
Artikel 45 Besondere Vorschriften für Fenster, Balkone und ähnliche Anlagen
(1) Artikel 43 und 44 gelten auch zugunsten von Grundstücken, die einer öffentlichen Eisenbahnanlage dienen. Die Fenster und andere Lichtöffnungen sowie der Abschluß der in Artikel 44 bezeichneten Anlagen dürfen jedoch so eingerichtet werden, daß sie das Durchblicken gestatten.
(2) Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, begonnenen oder baurechtlich genehmigten Anlagen der in Artikel 43 und 44 bezeichneten Art sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden, soweit sie eine geringere Beschränkung festgelegt haben als die Artikel 43 und 44 sowie Absatz 1.
 
Artikel 46 Erhöhung einer Kommunmauer
(1) Werden zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung die Eigentümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der Eigentümer des einen Grundstücks dem Eigentümer des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß durch die Erhöhung die Mauer nicht gefährdet wird.
(2) Der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist, kann dem Eigentümer des anderen Grundstücks die Benutzung des Aufbaus verbieten, bis ihm für die Hälfte oder, wenn nur ein Teil des Aufbaus benutzt werden soll, für den entsprechenden Teil der Baukosten Ersatz geleistet wird. Ist der Bauwert geringer als der Betrag der Baukosten, so bestimmt sich der zu ersetzende Betrag nach dem Bauwert. Die Ersatzleistung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. Solange die Befugnis nach Satz 1 besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand zu tragen, den die Unterhaltung der Mauer infolge der Erhöhung verursacht.
(3) Wird die Mauer zum Zweck der Erhöhung verstärkt, so ist die Verstärkung auf dem Grundstück anzubringen, dessen Eigentümer die Erhöhung unternimmt. Der nach Absatz 2 von dem Eigentümer des anderen Grundstücks zu ersetzende Betrag erhöht sich um den entsprechenden Teil des Werts der zu der Verstärkung verwendeten Grundfläche. Verlangt der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Verstärkung angebracht worden ist, die Ersatzleistung, so ist er verpflichtet, dem Eigentümer des anderen Grundstücks das Eigentum an der zu der Mauer verwendeten Grundfläche seines Grundstücks soweit zu übertragen, daß die neue Grenzlinie durch die Mitte der verstärkten Mauer geht; die Vorschriften über den Kauf sind anzuwenden.
(4) Die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erlischt durch Verzicht des Berechtigten. Der Verzicht ist gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zu erklären. Ist das Grundstück des Berechtigten mit dem Recht eines Dritten belastet, so gilt § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Im Fall der Belastung mit einer Reallast, einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ist der Verzicht dem Dritten gegenüber wirksam, wenn er erklärt wurde, bevor das Grundstück zugunsten des Dritten in Beschlag genommen worden ist.

Artikel 46a Überbau durch Wärmedämmung
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzmauer oder Kommunmauer nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange 1. diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht behindern, 2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und 3. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. § 912 Abs. 2 und §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Der Eigentümer und jeder Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks können verlangen, dass der Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.
(3) Schaden, der dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durch einen Überbau nach Abs. 1 entsteht, ist von dem Veranlasser des Überbaus ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.
 
Artikel 46b Hammerschlags- und Leiterrecht
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass das Grundstück von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird und dass auf dem Grundstück Gerüste und Geräte aufgestellt werden oder auf dieses übergreifen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit 1. das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann, 2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und 3. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(2) Abs. 1 findet auf den Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.
(3) Die Absicht, das Recht nach Abs. 1 auszuüben, sowie Art und Dauer der Arbeiten sind mindestens einen Monat vor deren Beginn dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks von dem die Arbeiten veranlassenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anzuzeigen. Ist ein Betroffener, dem Anzeige zu machen ist, unbekannten Aufenthalts oder nicht alsbald erreichbar und hat er auch keinen Vertreter bestellt, so genügt statt der Anzeige an diesen Betroffenen die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.
(4) Schaden, der bei der Ausübung der Rechte nach Abs. 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden von dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der die Arbeiten veranlasst hat, zu ersetzen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrags zu leisten; in einem solchen Fall darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.
(5) Ist die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, entfällt die Verpflichtung zur Anzeige und zur Sicherheitsleistung.
(6) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, der ein Nachbargrundstück länger als eine Woche nach Abs. 1 benutzt, hat demjenigen, dessen dingliches Recht auf Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt ist, für die gesamte Zeit der Benutzung eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz zu zahlen. Eine Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, soweit nach Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird.
 
Artikel 47 Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2) Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.
 Artikel 48 Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken
(1) Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten.
(2) Die Einhaltung des in Absatz 1 bestimmten Abstands kann nur verlangt werden, wenn das Grundstück die bezeichnete wirtschaftliche Bestimmung schon zu der Zeit gehabt hat, zu der die Bäume die Höhe von 2 m überschritten haben.
 
Artikel 49 Messung des Grenzabstands
Der Abstand nach Artikel 47 und 48 wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen.
 
Artikel 50 Ausnahmen vom Grenzabstand
(1) Artikel 47 und 48 sind nicht auf Gewächse anzuwenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. Sie gelten ferner nicht für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden, sowie für Bepflanzungen, die zum Uferschutz, zum Schutz von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutz einer Eisenbahn dienen.
(2) Artikel 48 Abs. 1 gilt auch nicht für Stein- und Kernobstbäume sowie Bäume, die sich in einem Hofraum oder einem Hausgarten befinden.
(3) Im Fall einer Aufforstung kann die Einhaltung des in Artikel 48 Abs. 1 bestimmten Abstands nicht verlangt werden, wenn die Aufforstung nach der Lage des aufzuforstenden Grundstücks der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit entspricht. Im übrigen bleiben die besonderen Vorschriften über den Grenzabstand bei der Erstaufforstung unberührt.
 
Artikel 51 Ältere Gewächse und Waldungen
(1) Für die bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorhandenen Bäume, Sträucher und Hecken sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden, soweit sie das Halten der Gewächse in einer geringeren als der nach Artikel 47 bis 50 einzuhaltenden Entfernung von der Grenze des Nachbargrundstücks gestatten.
(2) Bei einem Grundstück, das bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wald bestanden war, gilt bis zur ersten Verjüngung des Waldes nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs das gleiche auch für neue Bäume und Sträucher. Auch nach der Verjüngung ist Artikel 48 nicht anzuwenden.
(3) Der Eigentümer eines Waldgrundstücks ist verpflichtet, die Wurzeln eines Baums oder Strauchs, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, das bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wald bestanden war, sowie die von einem solchen Grundstück herüberragenden Zweige bis zur ersten Verjüngung des Waldes auf dem Nachbargrundstück nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dulden.
(4) Dem Eigentümer eines anderen Grundstücks obliegt die Duldungspflicht nach Absatz 3 nur gegenüber den herüberragenden Zweigen, soweit diese mindestens 5 m vom Boden entfernt sind; die Entfernung wird bis zu den unteren Spitzen der Zweige gemessen. Herüberragende Zweige, die weniger als 5 m vom Boden entfernt sind, müssen auf der westlichen, nordwestlichen, südwestlichen und südlichen Seite des mit Wald bestandenen Grundstücks geduldet werden, wenn durch ihre Beseitigung der Fortbestand eines zum Schutz des Waldes erforderlichen Baums oder Strauchs gefährdet oder die Ertragsfähigkeit des Waldbodens infolge des Eindringens von Wind und Sonne beeinträchtigt werden würde.
 
Artikel 52 Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche
(1) Die sich aus Artikel 43 bis 45 und 46 Abs. 1 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Der Anspruch auf Beseitigung eines die Artikel 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist, und 2. der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Sind Ansprüche nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des in Artikel 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 und vorgeschriebenen Abstands verlangt werden.
 
Artikel 53 Erlöschen von Anwenderechten
(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach örtlichem Herkommen bestehende Befugnis, bei der Bestellung landwirtschaftlicher Grundstücke die Grenze eines Nachbargrundstücks zu überschreiten (Anwenderecht), erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Ausübung oder durch Verzicht.
(2) Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 204 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 6 bis 9, 11 bis 14, Abs. 2 und 3, §§ 205 bis 207, 209 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Verzicht muß in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden; im übrigen gelten Artikel 46 Abs. 4 Sätze 2 und 3 entsprechend.

Artikel 54 Ausschluß von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen
§ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes5) gilt für Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entsprechend.


Achter Abschnitt

Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten

Artikel 55 Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers darüber, daß das Eigentum übergehen soll, und die öffentliche Beurkundung der Erklärungen der beiden Teile erforderlich.
(2) Die Übertragung des Eigentums unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
Fußnoten

Artikel 56 Dienstbarkeiten an buchungsfreien Grundstücken
(1) Zur Begründung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Bestellers und des Erwerbers darüber, daß das Grundstück mit der Dienstbarkeit belastet werden soll, erforderlich. Die Erklärung des Bestellers muß in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
(2) Zur Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art ist die Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Eigentümer erforderlich, daß er die Dienstbarkeit aufgebe; die Erklärung muß in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Eine Dienstbarkeit an einem Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Ausübung. Hat eine Ausübung nicht stattgefunden, so beginnt die zehnjährige Frist mit dem Zeitpunkt, von dem an die Ausübung zulässig war.Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 204 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 6 bis 9, 11 bis 14, Abs. 2 und 3, §§ 205 bis 207, 209 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Der Ablauf der Frist wird nicht dadurch gehemmt, daß die Dienstbarkeit nur zeitweise ausgeübt werden kann. Die Frist endet jedoch in diesem Fall nicht, bevor die Zeit, zu der die Ausübung zulässig war, zum zweiten Mal eingetreten und seit dem zweiten Eintritt ein Jahr verstrichen ist.
 
Artikel 57 Aufhebung und Erlöschen altrechtlicher Grunddienstbarkeiten
(1) Für die Aufhebung und das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten, die nach den vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Vorschriften entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen sind, gelten Artikel 56 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Grunddienstbarkeit erlischt auch, wenn sie sich mit dem Eigentum an dem belasteten Grundstück vereinigt.

Artikel 58 Ausschluß des Berechtigten bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten
(1) Ist der Eigentümer über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit im Ungewissen, so kann der Berechtigte mit seinem Recht im Weg des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden.
(2) Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, solange die Anlage besteht.

Artikel 59 Aufgebotsverfahren
(1) Für das Aufgebotsverfahren gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
(3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Grunddienstbarkeiten anzugeben und einen beglaubigten Plan seines Grundstücks vorzulegen, aus dem die angrenzenden Grundstücke ersichtlich sind.
(4) Das Aufgebot wird öffentlich bekanntgemacht durch Anheften an die Gerichtstafel, durch einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt sowie durch Anheften an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle der Gemeinde, in deren Bezirk das belastete Grundstück liegt. Das Aufgebot soll denjenigen, die im Grundbuch als Eigentümer der angrenzenden Grundstücke eingetragen sind, und den Erben eines eingetragenen Eigentümers, sofern sie dem Gericht bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
(5) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der Einrückung in das in Absatz 4 bezeichnete Blatt. In dem Aufgebot ist den Berechtigten, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, daß ihre Grunddienstbarkeiten erlöschen, sofern diese nicht dem Antragsteller bekannt sind.
(6) Eine öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils findet nicht statt.
 
Artikel 60 Erneutes Aufgebotsverfahren
Wird hinsichtlich eines Grundstücks, für das ein Ausschlußurteil ergangen ist, von einem anderen Antragsberechtigten neuerdings das Aufgebot beantragt, so gelten die in dem früheren Verfahren von dem Antragsteller angegebenen oder von dem Berechtigten angemeldeten Grunddienstbarkeiten als dem Antragsteller bekannt.


Neunter Abschnitt

Sonstige sachenrechtliche Vorschriften

Artikel 61 Fundbehörden und fundrechtliches Verfahren
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinn von § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2 , §§ 967, 973 Abs. 1 Satz 1 , § 974 Satz 1 , §§ 975, 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen und das Verfahren der Fundbehörden bei der Behandlung der Fundsachen näher zu regeln.

Artikel 62 Stockwerkseigentum
Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum gilt als Miteigentum an dem Grundstück mit der Maßgabe, daß jedem Miteigentümer die ausschließliche und dauernde Benutzung der Teile des Gebäudes zusteht, die ihm oder seinem Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehörten, und daß er die Kosten für ihre Unterhaltung zu tragen hat. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Für die Benutzungsrechte der Miteigentümer gilt § 1010 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Artikel 63 Ablösung einer Reallast
Ist vereinbart, daß der Eigentümer eine Reallast durch Zahlung eines bestimmten Betrags ablösen kann, gilt § 1202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, so erstreckt sich im Fall der Kündigung die persönliche Haftung auf die Ablösungssumme.

Artikel 64 Ablösungssumme bei subjektiv-dinglichen Rechten
Bei der Ablösung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, sind, wenn das Grundstück des Berechtigten mit Rechten Dritter belastet ist, auf die Ablösungssumme, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die im Fall der Enteignung für die Entschädigung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
 
Artikel 65 Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt
Für die Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt nach § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr zuständig. Die Bekanntmachung soll im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.
Fußnoten
 
Artikel 66 Lösungsanspruch der öffentlichen Pfandleihanstalten
Erwirbt eine öffentliche Pfandleihanstalt nach § 935 Abs. 1 , § 1207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Pfandrecht, so kann sie die Herausgabe der Sache an den Berechtigten bis zur Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens samt Zinsen verweigern. Gleiches gilt, wenn sie ein Pfandrecht nach § 935 Abs. 1 , § 1208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur im Rang nach dem Recht eines Dritten, mit dem die Sache belastet ist, erwirbt. 3 § 1003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.


Zehnter Abschnitt

Familien- und erbrechtliche Vorschriften, Vollziehung von Auflagen

Artikel 67 Anlegung von Mündelgeld
Für die Anlegung von Mündelgeld ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nur als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswerts liegt.
 
Artikel 68 Festsetzung des Ertragswerts eines Landguts
Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts festzusetzen ist, gilt als solcher, vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände, der achtzehnfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Dieser ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
 
Artikel 69 Vollziehung von Auflagen
In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage die Behörde zuständig, zu deren Wirkungskreis die Wahrung des Interesses gehört. Bezweckt die Auflage die Förderung von Interessen, die zum Wirkungskreis einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gehören, so ist diese zuständig.


Elfter Abschnitt

Öffentlich-rechtliche Ansprüche

Artikel 70 Haftung des Grundstücks
(1) Für öffentliche Lasten eines Grundstücks haftet das Grundstück.
(2) Die Haftung des Grundstücks für fällige wiederkehrende Leistungen erlischt mit dem Ablauf von zwei, für fällige einmalige Leistungen mit dem Ablauf von vier Jahren nach dem Eintritt des Zeitpunkts, von dem an die Leistung gefordert werden kann, sofern das Grundstück nicht vorher beschlagnahmt worden ist. Das Grundstück haftet jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, in dem die persönliche Schuld erlischt.
 
Artikel 71 Erlöschen
(1) Die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche 1. des Freistaates Bayern, einer bayerischen Gemeinde oder eines bayerischen Gemeindeverbands, 2. gegen den Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder einen bayerischen Gemeindeverband erlöschen, soweit nicht anderes bestimmt ist, in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Soweit der Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder ein bayerischer Gemeindeverband berechtigt ist, ist die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis erlischt der Anspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung an.
(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung sowie über die Geltendmachung von Sicherheiten sind entsprechend anzuwenden; Artikel 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Das zur Befriedigung eines erloschenen Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis des Erlöschens bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
(4) Das Erlöschen schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der erloschene Anspruch zu der Zeit, zu der er gegen einen anderen Anspruch aufgerechnet werden konnte, noch nicht erloschen war.


Zweiter Teil: Ausführung handelsrechtlicher Vorschriften

Artikel 72 Benachbarte Gemeinden
Für die in § 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuch vorgesehene Bestimmung, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinn der Vorschriften des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr zuständig.
 
Artikel 73 (aufgehoben)
 
Artikel 74 Auflösung von Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Für die Auflösung einer Genossenschaft nach § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und einer Gesellschaft nach § 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung  ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.


Dritter Teil: Übergangs-, Änderungs- und Schlußvorschriften

Artikel 75 Verweisungen in anderen Vorschriften
Soweit in anderen Vorschriften des Landesrechts auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert oder ersetzt werden, treten an deren Stelle die geänderten oder ersetzenden Vorschriften.
 
Artikel 76 (aufgehoben)
 
Artikel 77 Sonstige Übergangsvorschriften
(1) Rechtssätze aus der Zeit vor Erlaß der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 bleiben nur insoweit in Geltung, als sie in Artikel 74, 80 Abs. 2, Artikel 132 und 133 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorbehalten sind.
(2) Eine zu der Zeit, zu der das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bestehende Hypothek, die zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Zinsen, Kosten und andere Nebenleistungen neben der Hypothek für die Hauptforderung bestellt worden ist, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt.
(3) (aufgehoben)
(4) Für Güterstände und fortgesetzte Gütergemeinschaften, die auf das vor dem 1. Januar 1900 geltende Recht zurückgehen, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt auch, soweit diese Gesetze für einen Güterstand oder eine fortgesetzte Gütergemeinschaft besondere erbrechtliche Regelungen vorsehen.
(5) Eine Geldanlage, die nach dem in den vormals coburgischen Landesteilen geltenden Recht als mündelsicher anzusehen war, ist auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu einer Änderung der Anlage als mündelsicher anzusehen. Die teilweise Rückzahlung eines Darlehens gilt nicht als Änderung der Anlage im Sinn dieser Bestimmung.
(6) Wenn die Satzungen einer öffentlichen Anstalt vorsehen, daß dieser beim Eintritt des Erbfalls das Recht an den eingebrachten Sachen von Personen zufällt, die bis zu ihrem Tod unentgeltlich in der Anstalt verpflegt worden sind, sind die Artikel 101 und 102 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 noch insoweit anzuwenden, als die Personen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Anstalt aufgenommen worden sind.

Artikel 77a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2002
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Januar 2003 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Dezember 2002 tritt.
 
Artikel 78 Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen
Die Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften durch dieses Gesetz läßt die eingetretenen Rechtswirkungen unberührt.
 
Artikel 79 (aufgehoben)
 
Artikel 80 Inkrafttreten
(1) Artikel 79 dieses Gesetzes tritt am 1. September 1982 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1983 in Kraft [betrifft die ursprüngliche Fassung vom 20. September 1982 (GVBl. S. 803)]
(2) (gegenstandslos)

Änderungsdaten:
Zuletzt geändert durch § 1 Nr. 31 LandesrechtbereinigungsG vom 8. 4. 2013 (GVBl S. 174)

Fundstelle:
BayRS IV, S. 571