Öffentlicher Raum: Hausordnungen regeln Verbote

Öffentlicher Raum: Hausordnungen regeln Verbote

Eine Hausordnung ist in der Regel eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften, die für die Benutzung von Gebäuden erlassen werden kann. Sie darf keine Bestimmungen enthalten, die den allgemein gültigen Gesetzen widersprechen, kann gesetzliche Bestimmungen also nicht aufheben. Hausordnungen regeln in Mietshäusern und Häusern einer Eigentümergemeinschaft das Miteinander der ansässigen Parteien. Aber auch im öffentlichen Raum regeln Hausordnungen, was erlaubt ist und was man zu unterlassen hat. Für öffentliche Einrichtungen kann eine sogenannte Benutzungsordnung aufgestellt werden, die anstatt einer Hausordnung gilt oder ihre Vorschriften entsprechend ergänzt. Die Benutzungsordnung gilt zum Beispiel in Gerichten, Universitäten oder Bibliotheken.


In Wohngebäuden, die einer Eigentümergemeinschaft gehören, gehört das Aufstellen einer Hausordnung gemäß § 21 Abs. 5 WEG zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gebäudes. Anders verhält es sich aber bei öffentlichen Gebäuden. Es ist in Deutschland nicht Vorschrift, in einem für Besucher zugänglichen Gebäude eine Hausordnung aufzustellen bzw. sie kenntlich zu machen. Trotzdem haben die meisten öffentlichen Gebäude selbstverständlich eine gültige Hausordnung, die auch zu befolgen ist. Der Verstoß gegen die Hausordnung wird in leichteren Fällen meist durch eine Abmahnung, in schweren Fällen durch eine Kündigung oder ein Hausverbot geahndet. Die Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans (in Deutschland sind das die Parlamente) ist nach deutschem Recht gemäß § 112 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sogar eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Auch Brandschutzordnungen für das Verhalten der Personen innerhalb eines Gebäudes im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen, haben in der Regel den Stellenwert einer Hausordnung.

Schulen und Kindergärten

Die Hausordnungen von Schulen und Kindertagesstätten obliegen der Schulleitung oder der KiTa-Leitung. In vielen Fällen regeln die übergeordnete Behörde oder das jeweilige Kultusministerium die Rahmenbedingungen für die Hausordnung; und somit auch für das Miteinander von Eltern, Kindern, Schülern, Lehrern und Erziehern. Verstöße gegen die Hausordnung besonders in Schulen können mit dem gängigen Maßregelkatalog der Schule geahndet werden. Bei schweren Verstößen und Wiederholungen kann es also auch zur Abmahnung und zum Schulverweis kommen.

Schwimmbäder und Sporthallen

Die Haus- und Badeordnung in Schwimmbädern dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit und ist in der Regel für alle Besucher/-innen mit Betreten des Geländes verbindlich. Ähnlich verhält es sich in öffentlich genutzten oder privaten Sporthallen und -plätzen. Oft enthalten die Hausordnungen von kostenpflichtigen Einrichtungen Klauseln, die mit dem Lösen der Eintrittskarte die Anerkennung der Haus- und Badeordnung bestätigen. So ist gewährleistet, dass Benutzer der Anlage sich nicht mit etwaiger Unkenntnis herausreden können. Die Hausordnungen gelten in der Regel für den allgemeinen Sport- und Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können davon Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Hausordnung bedarf.

Bahnhöfen und Flughäfen

Hausordnungen sind in den Bahnhöfen und auf den Vorplätzen der Bahn alle gleich. Sie wurden für alle Bahnhöfe der Deutschen Bahn zentral erlassen. Auf den deutschen Flughäfen gelten je nach Betreiber allerdings auch unterschiedliche Hausordnungen. Diese regeln nicht nur den reibungslosen Ablauf, sondern auch den erhöhten Sicherheitsbedarf des nationalen und internationalen Flugverkehrs.

Kirchen und Sakralbauten

Die Hausordnungen in Kirchen, Gemeindehäusern und anderen Sakralbauten obliegen dem jeweiligen Träger. Also entweder der jeweiligen katholischen oder evangelischen Kirchengemeinde oder der jüdischen oder muslimischen Gemeinde vor Ort. Christliche Kirche, Synagoge oder Moschee – sie alle dienen ihrer Glaubensgemeinschaft zum Gebet, zur Andacht und zum Gottesdienst. Die hier geltenden Hausordnungen tragen dem Rechnung. Die meisten Gotteshäuser stehen aber auch Besuchern offen. Männlichen Besuchern ist laut Hausordnung das Tragen von Hüten und Mützen im Kölner Dom nicht gestattet, in der nicht weit entfernten Synagoge ist das Tragen einer Kopfbedeckung hingegen Pflicht. In der nahegelegenen Moschee wiederum sind es die Schuhe, denen sich Besucher entledigen sollten. Interessierte sollten sich daher vor der Besichtigung eines sakralen Bauwerks mit den Gepflogenheiten der Gläubigen vertraut machen.

Haus mit Eigentumswohnungen

In erster Linie ist die Eigentümergemeinschaft für eine Hausordnung zuständig. Eine Hausordnung kann mit einfacher Stimmenmehrheit aufgestellt werden. Auch Ergänzungen und Änderungen können mit einfacher Stimmenmehrheit herbeigeführt werden. Die Eigentümerversammlung kann das Recht, eine Hausordnung aufzustellen und zu ändern, auch auf den Verwalter übertragen. Die von ihm aufgestellte Hausordnung ist dann verbindlich. Die Eigentümerversammlung kann sie jedoch jederzeit durch Beschluss aufheben oder verändern. Auch für diesen Beschluss reicht eine einfache Mehrheit. Verfügt das Haus über keine Hausordnung, kann ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Anspruch auf eine Hausordnung nach § 21 Abs. 4 WEG geltend machen. Notfalls kann er diesen Anspruch sogar gerichtlich durchsetzen. Er kann das Gericht anrufen und dort verlangen, dass eine Hausordnung aufgestellt wird. Auch die Änderung einer bereits bestehenden Hausordnung kann über diesen Weg durchgesetzt werden. Eine Hausordnung gilt an erster Stelle für die Wohnungseigentümer, da die Hausordnung auf einem Beschluss der Eigentümerversammlung beruht, dem jeder Eigentümer unterworfen ist. Gleichzeitig gilt die Hausordnung auch für die anderen Bewohner einer Eigentumswohnung, die vom Eigentümer selbst genutzt wird. Familienangehörige und andere zum Hausstand zählende Personen sind damit genauso an die Hausordnung gebunden. Die Bedeutung der Hausordnung gegenüber dem Mieter ist schon etwas komplizierter. Da er kein Eigentümer der Wohnung ist, gilt die Hausordnung für ihn nicht automatisch. Die Hausordnung sollte deshalb in jedem Fall Bestandteil des Mietvertrages sein. Erst dadurch wird der Mieter an die Ordnung gebunden. Dies hat aber zur Folge, dass eine durch Beschluss geänderte Hausordnung unter Umständen erst durch eine weitere vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter wirksam werden kann. Für die Einhaltung der Hausordnung ist in der Regel der Verwalter zuständig. Eine Genehmigung, die Hausordnung durchsetzen, muss durch die Eigentümerversammlung erteilt werden. Diese Genehmigung kann bereits Bestandteil der Hausordnung sein oder innerhalb der Gemeinschaftsordnung erteilt werden. Grundsätzlich haftet der Eigentümer auch für Personen, die in seinem Haushalt leben beziehungsweise sich auf seinen Wunsch hin im Haus aufhalten (z. B. Besucher, Handwerker).

QUELLE: life PR / ARAG SE