(Pressemeldung) Herbstlicher Laubfall muss entschädigungslos geduldet werden

(Pressemeldung) Herbstlicher Laubfall muss entschädigungslos geduldet werden

Der Herbst ist da und mit ihm die bunte Farbenvielfalt der Bäume. Diese hat dann aber gleich einen entscheidenden, oft unangenehmen Haken: das Laub fällt in rauen Mengen von den Bäumen. Oft weht der Wind das Laub vom Nachbarn in den eigenen Garten und zerstört dadurch ganze Blumenbeete. Als verärgerter Nachbar stellt sich damit die Frage, wer denn für die Kosten des Laubs aufkommen muss.

Grundsätzlich muss derjenige das Laub entfernen, auf dessen Grundstück (einschließlich Gehweg) es liegt. Damit ist in einer von Gärten geprägten Siedlungsgegend Laubfall zumeist entschädigungslos zu dulden. Aufgrund eines heute geänderten Umweltbewusstseins muss Laubfall zugunsten einer erhöhten Wohnqualität hingenommen werden. Die Gerichte führen dazu aus, dass der Betroffene von dem insoweit vorhandenen Pflanzenbestand profitiert.

Darauf machen die Anwälte des juristischen Ratgeberportals Mein-Nachbarrecht.de (http://mein-nachbarrecht.de) aufmerksam.

(c) mein-nachbarrecht.de: Rutschiges HerbstlaubDie Experten für Nachbarrecht und Nachbarschaftsrecht stellen klar, dass  es sich bei Laub, Nadeln, Pollen oder Blüten um eine rechtliche Immission im Sinn von § 906 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt. Da ortsübliche Immissionen grundsätzlich zu dulden sind, kann eine entsprechende Laubrente als pauschale Geldentschädigung daher nur selten für die erhöhten Reinigungskosten verlangt werden.

Es besteht die Pflicht den Gehweg von Verunreinigungen freizuhalten, die ihrer Art nach die Gefahr begründen, dass Benutzer des Weges zu Schaden kommen. Von daher ist es geboten, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass sich keine gefährliche Schmierschicht aus nassem und faulendem Laub bildet. So beschied schon der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 186/88).

Einen etwaigen Beseitigungsanspruch wegen Laubfall oder Schattenwurf gibt es übrigens generell nicht. In den Nachbarrechtsgesetzen einzelner Bundesländer gibt es aber den Anspruch auf Fällung von zu grenznah angebauten Bäumen. Allerdings verjährt dieser Anspruch schon häufig fünf bis sechs Jahre nach der Pflanzung. Häufig wird der Baum aber schon viel früher gesetzt worden sein, sodass ein Anspruch ausscheidet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus etwaigen drohenden Sturmschäden, denn nur weil auf dem Nachbargrundstück ein Baum wächst und gedeiht, ist noch keine Gefahrenlage gegeben. Dass Bäume in der Zukunft auf ein Grundstück der Nachbarn fallen können, muss mithin geduldet werden. Eine ernsthafte Gefahr besteht erst dann, wenn der Baum durch Alter oder Krankheit in seiner Standfestigkeit erschüttert ist. Gesunde Bäume müssen nicht vom Nachbar gefällt werden. (siehe BGH, Aktenzeichen V ZR 319/02)

Das vollständige Urteil ist in der Urteilsdatenbank von Mein-Nachbarrecht.de nachzulesen: http://mein-nachbarrecht.de/urteile/aktuelle-urteile/1325-bundesgerichtshof,-urteil-vom-21-m%C3%A4rz-2003,-v-zr-319-02

Übrigens: Wenn jemand auf dem Gehweg ausrutscht, kann unter Umständen gleichwohl eine Haftung vorliegen. Dazu muss eine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sein. Es kommt dabei aber auf die Umstände des Einzelfalls an.

 

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Mein-Nachbarrecht.de / 07.10.2014

 

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Der Gartenteichbesitzer muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen, wenn er diese verletzt. Und dem Opfer muss unter Umständen Schmerzensgeld bezahlt werden. Bei schweren Unfällen wird in der Regel ein Strafverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet. Deswegen empfiehlt es sich, den Teich zumindest so abzusichern, dass Dritte nicht einfach Zutritt haben. Das Grundstück oder der Teich sollten daher richtig eingezäunt sein. Auch ein auf oder knapp unter der Wasseroberfläche angebrachtes Gitter hilft Leben retten.