(Pressemeldung) Inanspruchnahme des Hammerschlags- und Leiterrechts unterliegt strengen Vorgaben

(c) mein-nachbarrecht.de: Nachbargrundstück betreten
(c) mein-nachbarrecht.de: Nachbargrundstück betreten

Das Hammerschlags- und Leiterrecht regelt das Betreten oder Benutzen des Nachbargrundstücks für Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Revisionsurteil festgehalten, dass die Rechtsausübung immer an eine rechtzeitige Anzeigepflicht gegenüber dem betroffenen Nachbar gebunden ist. Falls dieser seine Zustimmung verweigert, bleibt dem Zutritt wünschendem Nachbar nur der Weg über eine Duldungsklage. Dieser muss hinnehmen, dass sich dadurch der Beginn der geplanten Instandsetzungsarbeiten verzögern kann.

Darauf machen die Anwälte des juristischen Ratgeberportals Mein-Nachbarrecht.de (http://mein-nachbarrecht.de) aufmerksam.

(c) mein-nachbarrecht.de: Nachbargrundstück betretenDie Experten für Nachbarrecht und Nachbarschaftsrecht weisen darauf hin, dass die Anzeige der beabsichtigten Aufstellung von Leitern oder Gerüsten auf dem angrenzenden Grundstück Angaben zum voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten muss.

In ihrem Urteil haben die Bundesrichter zudem herausgestellt, dass je nach Bundesland nicht alle willkürlichen Arbeiten zu dulden seien, sondern beispielsweise in Nordrhein-Westfalen (NRW) ausdrücklich nur Bau- und Instandsetzungsarbeiten. Reine Verschönerungsmaßnahmen, bei denen nur das Gebäudeaussehen verändert wird, gelten nicht als Instandhaltungsarbeiten im landesgesetzlichen Sinne. Der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer solchen Veränderung rechtfertigt dann nicht den Eingriff in das von der Rechtsordnung besonders geschützte Eigentums- bzw. Besitzrecht des Grundstücksnachbarn.

Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun klären, ob der Kläger alle nötigen Voraussetzungen auf Durchsetzung des Duldungsanspruchs aufbringen kann.

Das vollständige Urteil ist in der Urteilsdatenbank von Mein-Nachbarrecht.de nachzulesen: http://mein-nachbarrecht.de/urteilsdatenbank/838-urteil-bgh-v-zr-4912

 

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Mein-Nachbarrecht.de / 08.02.2013

 

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Der Gartenteichbesitzer muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen, wenn er diese verletzt. Und dem Opfer muss unter Umständen Schmerzensgeld bezahlt werden. Bei schweren Unfällen wird in der Regel ein Strafverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet. Deswegen empfiehlt es sich, den Teich zumindest so abzusichern, dass Dritte nicht einfach Zutritt haben. Das Grundstück oder der Teich sollten daher richtig eingezäunt sein. Auch ein auf oder knapp unter der Wasseroberfläche angebrachtes Gitter hilft Leben retten.