Rasenmäher: Wann darf man lärmintensive Gartengeräte benutzen?
Rasenmäher, Häcksler und Co. erleichtern einerseits die Arbeit im Garten ganz erheblich, andererseits machen sie eben viel Lärm. Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm hat der Gesetzgeber vor einiger Zeit die so genannte Rasenmäherlärmverordnung erlassen, die jetzt durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ersetzt wurde. Nach der neuen Verordnung dürfen in Wohn-, Kur- und Klinikgebieten Rasenmäher an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Ruhen müssen die Geräte an Sonn- und Feiertagen. Diese Ruhezeiten gelten jetzt auch für andere laute Gartengeräte, zum Beispiel Laubbläser, Laubsammler, Heckenschere, Rasenkantenschneider und Motorkettensäge.
Außerdem gibt es jetzt für besonders lärmintensive Geräte, wie Laubsauger, Laubbläser, Grastrimmer und Graskantenschneider, zusätzlich eingeschränkte Nutzungszeiten: Nach der neuen Verordnung dürfen diese an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benützt werden.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Gerät das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt; also nicht so laut ist wie ältere Geräte. In diesem Fall gilt die allgemeine Regelung. Wie bisher dürfen die Gemeinden in Gemeindeverordnungen zusätzliche Ruhezeiten (zum Beispiel von 12 bis 15 Uhr) bestimmen. Die Regelungen in Ihrer Gemeinde müssen Sie also nach wie vor und auf jeden Fall beachten. Bei Verstößen gegen die Ruhezeiten kann ein Besuch durch die Polizei drohen und Bußgelder bis zu 5000 Euro (umso problematischer ist, dass im Fall einer nächtlichen Ruhestörung nur 100 Euro angesetzt wurden).
Da die gesetzliche Grundlage zum Schutz gegen Maschinenlärm geändert wurde, können Urteile und Kommentierungen, die sie irgendwo finden, „überholt“ sein. Zu der neuen Verordnung fehlt noch Rechtsprechung.