Sperrmüll auf der Straße: Aus den Augen, aus dem Sinn…

Sperrmüll auf der Straße: Aus den Augen, aus dem Sinn…

Wenn Keller, Dachboden oder Abstellkammer aus allen Nähten platzen, ist es Zeit auszumisten. Viele bestellen die Sperrmüllabfuhr und platzieren die nicht mehr benötigten Möbel oder Elektrogeräte einfach vor dem Haus. Doch darf man das überhaupt? Wie ist die Rechtslage?

 


Unter Sperrmüll versteht man ausgediente Haushaltsgegenstände, die in der Regel auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in eine 120 Liter‑Restmülltonne passen. Sperrmüll sind also etwa Möbelstücke, Elektrogeräte, Lampen, Matratzen, Teppiche, Fahrräder, Sportartikel, Zelte, Skier oder Schlitten. Kein Sperrmüll sind aber Bauschutt oder Abfälle von Gewerbebetrieben.

 


Darf man Sperrmüll in die Restmülltonne werfen?

Nein. Der normale Müllwagen nimmt neben den Tonnen abgestellte Gegenstände nicht mit. Ragen sperrige Gegenstände weit aus der Tonne heraus, werden diese unter Umständen auch nicht mitgenommen oder es wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Lässt sich der alte Sessel jedoch so zerkleinern, dass er in die Restmülltonne passt, ist es kein Sperrmüll. Aber beachten Sie unbedingt, dass nicht alles in die Restmülltonne darf. Für die Umwelt gefährliche Gegenstände haben in der Restmülltonne nichts zu suchen. Insbesondere dürfen keine Batterien oder Computer einfach in den Hausmüll geworfen werden. Wer gefährliche Gegenstände unsachgerecht entsorgt, kann sich sogar strafbar machen.


Wann darf ich meinen Sperrmüll zur Abholung vors Haus stellen?

Das ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Oft muss man auch einen Termin ausmachen und der Sperrmüll wird dann kostenpflichtig abgeholt. Lesen Sie in den jeweiligen Entsorgungsvorschriften nach oder fragen Sie sicherheitshalber bei Ihrer Gemeinde nach. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.


Darf man Sperrmüll nur auf dem Gehweg oder auch auf der Straße ablegen?

Am besten erkundigen Sie sich bei ihrer Gemeinde was erlaubt ist. Damit die Straßen nicht verunreinigt werden und keine Gefahren z.B. für spielende Kinder entstehen werden in einigen Gemeinden inzwischen umzäunte Sperrmüllsammelplätze eingerichtet. Andere Gemeinden haben große Wertstoffhöfe eingerichtet. Zwar muss man dann den Sperrmüll selbst abliefern. Dafür wird er aber kostenlos angenommen.


Kann ich Sachen mitnehmen, die andere zur Abholung auf die Straße gestellt haben?

Es ist leider eine inzwischen weit verbreitete Unsitte, dass der Sperrmüll nach brauchbaren Dingen durchsucht wird. In etlichen Gemeinden gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Sicherheitshalber sollte man davon absehen, Sachen ungefragt und ohne Erlaubnis mitzunehmen.


Wem gehört der Sperrmüll?

Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Es gibt unterschiedliche Gerichtsentscheidungen und es kommt auch auf den jeweiligen Einzelfall an. Unter anderem spielt es auch eine Rolle, was in den Entsorgungsvorschriften der Gemeinde geregelt ist. Im Zweifel gehört der bereitgestellte Sperrmüll dem Entsorgungsunternehmen. Das Landgericht Ravensburg (3 S 121/87) musste den Fall entscheiden, dass ein Künstler selbstgemalte Bilder zum Sperrmüll gelegt hatte. Wegen der persönlichen Beziehung zu den Gegenständen hat der Künstler nach Ansicht des Gerichts sein Eigentum nicht aufgegeben, sondern wollte es nur an den Träger der Müllabfuhr zur Vernichtung der Bilder übertragen. Der „Finder“ der Bilder musste diese deswegen dem Künstler zurückgeben.


Muss man sicherstellen, dass andere ihren Müll nicht dazustellen?

Wenn Sie den Sperrmüll ordnungsgemäß angemeldet haben, kann niemand verlangen, dass Sie nachts Streife gehen. Wird zu dem zur Entsorgung angemeldeten Sperrmüll weiterer Sperrmüll durch Unbekannte hinzugestellt, muss der Anmelder für diesen aufgedrängten Sperrmüll grundsätzlich nicht bezahlen, urteilte etwa das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (13 K 2592/08).


Kann der Vermieter das Herausstellen von Sperrmüll an ungeeigneten Stellen verbieten?

Ja. Denn der Vermieter muss dafür sorgen, dass keine Gefahren für die anderen Mieter entstehen. So etwa ein Urteil des Landgerichts (LG) Mannheim (4 S 62/96). Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er es duldet, dass in der Tiefgarage Sperrmüll zur Abholung durch das Entsorgungsunternehmen gelagert wird. In dem von Gericht entschiedenen Fall wurde der Sperrmüll von unbekannten Dritten durchwühlt und angezündet. Der Eigentümer eines in der Garage abgestellten und beschädigten Pkw konnte vom Verwalter Schadensersatz verlangen.


Darf der Vermieter das Beseitigen von herrenlosem Sperrmüll auf die Nebenkosten umlegen?

Ja. Die Kosten der Müllentsorgung darf der Vermieter ohnehin in der Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter als so genannte Betriebskosten umlegen. Die Kosten der Sperrmüllbeseitigung gehören hier ebenfalls dazu. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) gilt dies auch wenn der Sperrmüll rechtswidrig von Dritten abgestellt wurde (VIII ZR 137/09).

FOTO: Mein-Nachbarrecht.de