Unkraut im Garten: Wenn alles wächst, wie es will
Klassischer englischer Rasen oder bunt blühende Naturwiese? Da stoßen Gärtner-Ideologien aufeinander. Und nicht immer herrscht Einigkeit, wann sprießende Halme noch erwünscht sind. Selbstverständlich sind dem wuchernden (Un-)Kraut Grenzen gesetzt, wenn andere davon in Mitleidenschaft gezogen werden. Lesen Sie die wichtigsten Rechtsratschläge zum Thema.
Darf man seinen Garten beliebig verwildern lassen?
Der Eigentümer eines Garten kann frei entscheiden, ob er einen englischen Garten oder einen verwilderten Garten haben will. Wird lediglich das ästhetische Empfinden gestört, hat man keine Ansprüche gegen den Nachbarn.
Wenn aber der Mieter seinen mitgemieteten Garten gar nicht pflegt, kann der Vermieter eine Gartenbaufirma beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen, so lautet die Entscheidung des LG Köln (Az.: 1 S 119/09). Ein Direktionsrecht steht dem Vermieter dabei aber nicht zu. Denn der streitgegenständliche Mietvertrag verpflichtete den Mieter nur zur Durchführung der Gartenpflege in fachgerechter Eigenleistung. Deshalb muss der ursprüngliche englische Rasen nicht beibehalten werden. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorzieht, ist diese Veränderung nach der Auffassung des Gerichts nicht mit einer Vernachlässigung des Gartens gleichzusetzen.
Muss ich Unkraut an der Grundstücksgrenze entfernen, wenn der Nachbar sich beschwert, dass die Samen zu ihm hinüber fliegen?
Abgesehen von extremen Fällen kann auch das Herüberwehen von Unkrautsamen nicht abgewehrt werden, da es sich hier letztendlich um Einwirkungen von Naturkräften handelt. Bei Laub, Nadeln, Pollen, Früchten oder Blüten handelt es sich zwar um Immissionen im Sinne des § 906 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ortsübliche Immissionen sind aber in der Regel zu dulden. Insbesondere in einer von Gärten geprägten Siedlungsgegend ist Laubfall und Pollenflug somit in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein erhöhter Reinigungsaufwand entsteht. Aufgrund eines heute geänderten Umweltbewusstseins muss Laubfall im Herbst und Pollenflug im Frühjahr meist als Kehrseite einer erhöhten Wohnqualität hingenommen werden. Denn der Betroffene – so einige Gerichte – profitiert insoweit auch von dem vorhandenen Pflanzenbestand. Verwahrlost dagegen jahrelang ein Grundstück in einer Wohngegend mit sämtlich gärtnerisch gut gepflegten Grundstücken kann sich ganz ausnahmsweise ein Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben.
Was muss ich beim Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln beachten?
Die Verwendung von Chemikalien ist grundsätzlich immer auf das eigene Grundstück zu begrenzen. Verwendet Ihr Nachbar chemische Spritzmittel in seinem Garten und haben diese Auswirkungen auf Ihr Grundstück, so haben Sie als Betroffener unter Umständen einen Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn (§ 1004 BGB bzw. § 862 BGB für Mieter und Pächter). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Wirkstoffe durch Wind oder Wasser auf Ihr Grundstück geweht oder gespült werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass eine wesentliche Beeinträchtigung Ihres Grundstücks vorliegt (gemäß § 906 BGB). Kommt es durch falsche bzw. fahrlässige Verwendung von Chemikalien zu Schäden bei Dritten (z. B. Verätzungen, Allergien bei Kindern oder Krankheit von Katzen, Hunden etc.), so muss der Nachbar grundsätzlich dafür haften. Dies gilt auch, wenn beispielsweise die Bienen des Nachbarn durch die Verwendung unzulässiger Mittel sterben oder verseuchten Honig produzieren. Weitere Einschränkungen der Verwendung von Chemikalien können sich aus vertraglichen Vereinbarungen (Miet- und Pachtverträgen) sowie Hausordnungen oder individuellen Vereinbarungen im (Miet-)Vertrag ergeben. Oft darf Unkrautvernichtungsmittel auch nur auf Grünflächen, nicht aber auf gepflasterten Wegen eingesetzt werden. Hier gilt dann: Zupfen! Letztlich sollte auch sicherheitshalber in Zweifelsfällen bei der zuständigen Gemeinde nachgefragt werden vor einem Einsatz von Chemikalien.