Ein Abdichtungsunternehmer muss sich hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm angebotenen Werkleistungen wie ein Verkäufer an öffentlichen Werbeäußerungen festhalten lassen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
Die Richter machten deutlich, das die Aussagen im Werbeprospekt des Unternehmers zu den Abdichtungswirkungen seiner Leistung grundsätzlich zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen. Voraussetzung