Ein Nachbar, der ca. 10 m von einem Backhaus entfernt wohnt und die Rauch- und Geruchsbelästigungen durch die Nutzung des Backhauses rügt, hat keinen Anspruch auf weitere Einschränkungen der Betriebszeiten des Backhauses und auf weitere Maßnahmen zur Vermeidung der Rauchgase.
Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem rechtskräftigem Urteil entschieden.