Der Grundstückseigentümer einer durch einen Großbrand zerstörten Sporthalle muss die Ruine auf eigene Kosten beseitigen.
Das Verwaltungsgericht Minden hat eine Klage gegen eine entsprechende Bauordnungsverfügung der Stadt Bielefeld abgewiesen.
Der Kläger hatte argumentiert, dass er für die Halle in Bielefeld-Quelle nicht verantwortlich sei, weil insoweit ein Erbbaurecht bestehe. Dem ist