Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich von dem Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, fallen unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer und sind somit lediglich pauschal in Höhe von 2.400 DM bzw. 1.250 Euro steuerlich zu berücksichtigen.
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