Verhindert ein Mieter unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt, dass er sich nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen.
Gericht
BGH