Regelt die Satzung eines Vereins lediglich, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung „in Textform“ erfolgen soll, umfasst das auch die Einladung durch elektronische Medien.
Diese vereinsfreundliche Auffassung vertritt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt, weil dessen Satzung lediglich die Regelung enthielt, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung „in