Der Lärm, der von Ganztagsschulkindern während der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr bei der Nutzung eines Kinderspielplatzes ausgeht, ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (8 A 10042).
Die Klägerin, die in einem benachbarten Wohngebiet wohnt, wendet sich gegen den Lärm,