Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, wenn der Tritt- und der Luftschallschutz nur den zur Errichtungzeit des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Mannheim. Das Gebäude, in