Die Sorgfaltspflichten des Architekten sind insbesondere dann verschärft, wenn die Ausführungen des Bauwerks nicht nach seinen eigenen Angaben, sondern nach denen eines Dritten erfolgt.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen.
Der betroffene Architekt hatte festgestellt, dass eine