Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässig, weil sie wohnähnlichen Charakter hat. Daher darf eine Baugenehmigung der Stadt Fellbach (Antragsgegnerin) zur Nutzung eines Gebäudes im Gewerbegebiet “Handwerkergebiet” in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber vorerst nicht vollzogen werden.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden. Damit hatten